Arbeitsstunden

LKW-Transport

Arbeitsstunden für Fahrer, einschließlich Busbetreiber, Stadtkraftfahrzeugbetreiber und Autobahnkraftfahrzeugbetreiber, die an der interprovinziellen und internationalen Beförderung von Gütern oder Passagieren sowie an der Beförderung von Postsendungen im Auftrag der Canada Post beteiligt sind, werden durch die Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrzeugbetreiber geändert und ersetzen die Abschnitte 169 und 171 von Teil III des kanadischen Arbeitsgesetzbuchs.

Die Höchstarbeitszeit ist in den von Transport Canada verwalteten Vorschriften für Nutzfahrzeugfahrer festgelegt.

Arbeitsstunden für Bediener in 4 verschiedenen Kategorien.
Klasse Branche Standardstunden, nach denen Überstunden fällig werden Standardstunden in einer Woche, in der ein Urlaub stattfindet Mittelwertbildung zulässig Maximale Stunden
Täglich Wöchentlich
1. Autobahnkraftfahrzeugbetreiber Transport von Waren und Post 60 50 Nr. Gemäß den Vorschriften für die Betriebsstunden von Nutzfahrzeugführern
2. Städtische Kraftfahrzeugbetreiber Transport von Waren und Post 9 45 36 Nr. Gemäß den Vorschriften für die Betriebsstunden von Nutzfahrzeugführern
3. Busunternehmen Personenbeförderung 8 40 32 Ja Gemäß Nutzfahrzeugführerordnung
4. Personal ohne Fahrerlaubnis (einschließlich Wartungspersonal, Lagerarbeiter, Büropersonal) Alle Sektoren 8 40 32 Ja 48 – ggf. Mittelwertbildung zulässig

Alle Arbeitgeber müssen vollständige und genaue Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welche Stunden ein Arbeitnehmer täglich gearbeitet hat, und diese Aufzeichnungen (z. B. detaillierte Protokolle) 36 Monate nach Beendigung der Arbeit aufbewahren. Diese Aufzeichnungen können verwendet werden, um Überstundenvergütung zu berechnen, mit einer Rate von mindestens 1.5-fache des regulären Stundenlohns und Nachweis der Einhaltung bei Bedarf. Für Stadt- und Autobahnkraftfahrzeugbetreiber müssen bestimmte Stunden nicht gezählt werden:

  • autorisierte Mahlzeiten und Rastplätze während der Fahrt, nachdem der Arbeitnehmer vom Dienst entbunden wurde;
  • Rastplätze während der Fahrt aufgrund von Krankheit oder Müdigkeit;
  • Ruhezeit als einer von 2 Betreibern, wenn ein Fahrzeug unterwegs einen Schlafplatz hat; und
  • Ruhezeit an einem Ort, an dem während der Fahrt eine Schlafgelegenheit bereitgestellt wird.

Für Busbetreiber muss die Zeit, die der Bus in der Garage verbringt oder parkt, wenn der Mitarbeiter nicht dabei bleiben muss, nicht gezählt werden.

Alle anderen Zeiten während der Schicht eines Bedieners müssen gezählt werden.

Ein Autobahn-Kraftfahrzeugbetreiber ist definiert als ein Kraftfahrzeugbetreiber, der kein Bus- oder Stadtkraftfahrzeugbetreiber ist.

Ein städtischer Kraftfahrzeugbetreiber ist definiert als ein Kraftfahrzeugbetreiber, der ausschließlich in einem Umkreis von 10 Meilen (16 km) um sein Heimatterminal tätig ist und kein Busbetreiber ist. Die Definition umfasst jeden Kraftfahrzeugbetreiber, der in einem Tarifvertrag als städtischer Kraftfahrzeugbetreiber eingestuft ist oder der in einem solchen Tarifvertrag nicht eingestuft ist, aber gemäß der in dem geografischen Gebiet, in dem er beschäftigt ist, geltenden Branchenpraxis als städtischer Kraftfahrzeugbetreiber gilt.

Das HRSDC – Labour-Programm führt Befragungen von Kraftfahrzeugbetreibern für Fahrer durch, die von einem Arbeitgeber der Bundesgerichtsbarkeit beschäftigt werden, um festzustellen, ob ein Fahrer als Stadtkraftfahrzeugbetreiber oder Autobahnkraftfahrzeugbetreiber gilt. Die Erhebungen ermitteln auch die vorherrschende Branchenpraxis in dem geografischen Gebiet, in dem der Fahrer beschäftigt ist. Wenn ein Fahrer unsicher ist, ob eine bestimmte Umfrage für ihn gilt, sollte er sich an sein örtliches Arbeitsprogrammbüro wenden.

Umfrageergebnisse

Die Umfrage zum Kraftfahrzeugbetreiber kann verschiedene Ergebnisse für die vorherrschende Branchenpraxis in einem geografischen Gebiet liefern:

Option 1: Stadtfahrer sind Fahrer, die ausschließlich in einer beschriebenen Zone tätig sind.

Zone, die von Stadtfahrern bedient wird:

  • Am weitesten nordwestlich: ** km **
  • Am weitesten nördlich: ** km **
  • Am weitesten nordöstlich: ** km **
  • Am weitesten östlich: ** km **
  • Am weitesten südostlich: ** km **
  • Am weitesten südlich: ** km **
  • Am weitesten südöstlich: ** km **
  • Am weitesten westlich: ** km **

Dieser Befund basiert auf der Tatsache, dass mindestens 70 Prozent der befragten Unternehmen ihre Fahrer, die ausschließlich in dieser Zone unterwegs sind, als Stadtfahrer einstufen. Daher wird dies als die vorherrschende Branchenpraxis für die Klassifizierung von Fahrern als Stadtkraftfahrzeugbetreiber bestätigt.

Option 2: Stadtfahrer sind Fahrer, die ausschließlich in einem Umkreis von 10 Meilen (16 km) um ihr Heimatterminal fahren.

Option 3: Es gibt keine vorherrschende Branchenpraxis. Daher sind gemäß Abschnitt 2 der Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrzeugbetreiber städtische Kraftfahrzeugbetreiber Fahrer, die ausschließlich in einem Umkreis von 10 Meilen (16 km) um ihr Heimatterminal tätig sind.

Anwendung des Umfrageergebnisses

Städtische Kraftfahrzeugbetreiber haben Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe des 1-eineinhalbfachen des regulären Lohnsatzes, nachdem sie mehr als 9 Stunden pro Tag oder 45 Stunden pro Woche gearbeitet haben.

Autobahnkraftfahrzeugbetreiber haben Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe des 1-eineinhalbfachen des regulären Lohnsatzes, nachdem sie mehr als 60 Stunden pro Woche gearbeitet haben.

Die Umfrageergebnisse sind 5 Jahre ab Abschluss der Umfrage gültig.

Für technische Anleitungen zu den Erhebungsverfahren, die von Human Resources and Skills Development Canada – Labour Program verwendet werden, konsultieren Sie bitte das Erhebungsverfahren, um festzustellen, ob in einem geografischen Gebiet eine Branchenpraxis vorherrscht oder nicht (IPG-071).

Allgemeine Informationen finden Sie unter Arbeitszeiten – Kraftverkehr (Broschüre 9A – Arbeitsnormen).

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