Bildung eines rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Vertrages

Ein Vertrag ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung, die durch ein Angebot und eine Annahme zwischen zwei oder mehr Parteien, die Gegenleistung austauschen, um eine rechtliche Verpflichtung zwischen ihnen zu schaffen. Es legt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest.

Wir sind rechtlich an den von uns abgeschlossenen Rechtsvertrag gebunden. Im Falle eines Verstoßes wird der Geschädigte die entsprechende Abhilfe suchen. In der Anfangsphase muss das Gericht jedoch zunächst feststellen, ob es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen gültigen, rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Vertrag handelt, bevor überhaupt ein Verstoß gegen diesen Vertrag festgestellt wird.

Die Partei, die ein Angebot macht, wird als Bieter bezeichnet, und die Partei, die das Angebot des Bieters angenommen hat, wird als Bieter bezeichnet. Es gibt 4 Elemente eines Vertrags, nämlich ein Angebot des Anbieters, eine Annahme dieses Angebots durch den Empfänger, die Absicht der Parteien, Rechtsbeziehungen herzustellen, und die Gegenleistung zwischen den Parteien.

Angebot

Ein Angebot ist eine Zusage des Anbieters mit der Absicht, mit der Annahme des Angebots durch den Empfänger rechtlich an die Vertragsbedingungen gebunden zu sein. Das Angebot muss ein Versprechen zum Ausdruck bringen oder implizieren, rechtlich an das Angebot gebunden zu sein, und nicht nur eine Einladung zur Behandlung.

Ein Schlüsselkonzept für das Angebotselement besteht darin, den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Einladung zur Behandlung festzustellen. Ein Angebot kann zu einem verbindlichen Vertrag führen, während eine Einladung zur Behandlung dies nicht tut, da es sich lediglich um eine Einladung zu Angeboten handelt.

Wenn ein Kunde ein Geschäft betritt, in dem Waren in den Regalen ausgestellt sind, stellen die Waren keine Angebote dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Behandlung. Es ist der Kunde, der das Angebot zum Kauf der Waren macht, wenn er die Waren aus den Regalen nimmt und zur Zahlung zum Kassierer geht. Es ist der Kassierer, der im Namen des Unternehmens, für das er arbeitet, entscheidet, ob er das Angebot des Kunden annimmt oder nicht. Eine Vereinbarung würde geschlossen, wenn der Kassierer das Angebot des Kunden zum Kauf der Waren annehmen würde.

Anzeigen sind in der Regel eine Einladung zur Behandlung und stellen kein Angebot dar. In Ausnahmefällen können Anzeigen jedoch aufgrund ihrer tatsächlichen Umstände ein Angebot darstellen. In dieser letzteren Situation müssen mehrere Faktoren abgewogen und berücksichtigt werden, um festzustellen, ob eine solche Werbung speziell als Angebot gedacht ist.

Ein Angebot kann jederzeit widerrufen oder zurückgezogen werden, bevor es angenommen wird. Ein solcher Widerruf oder Widerruf des Angebots muss jedoch dem Zielanbieter mitgeteilt werden, sei es durch den Anbieter oder eine andere zuverlässige Quelle.

Annahme

Mit der Annahme eines Angebots durch den Bieter kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Eine Annahme muss das Angebot widerspiegeln. Dies bedeutet, dass die Annahme aller im Angebot angegebenen Bedingungen uneingeschränkt und vorbehaltlos erfolgen muss. Daher muss es ein passendes Angebot und eine entsprechende Akzeptanz geben. Die Ablehnung eines Angebots oder eine qualifizierte Annahme oder eine Änderung der Bedingungen des Angebots stellt daher keine Annahme dar, die zu einer gültigen Vereinbarung führt. Stattdessen wird das Angebot beendet. Für den Fall, dass es zu einer Änderung der Bedingungen kommt, wird dies als Gegenangebot betrachtet, das zur Annahme offen ist.

Eine Annahme muss dem Anbieter vom Empfänger wirksam mitgeteilt werden. Eine Annahme kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Schweigen ist jedoch keine Akzeptanz.

Absicht zur Schaffung von Rechtsbeziehungen

Es muss nachgewiesen werden, dass die Parteien objektiv die Absicht hatten, rechtlich an die Vertragsbedingungen gebunden zu sein, wobei es sich um ihre jeweiligen Rechte und Pflichten handelt. Eine bloße Beantwortung einer Anfrage oder eines Auskunftsersuchens würde daher keine Absicht darstellen, Rechtsbeziehungen einzugehen, da diese in der Regel ohne die Absicht erfolgen, rechtlich gebunden zu sein.

Eine Illustration wäre, wo Partei A Partei B um den niedrigsten Preis bittet, den B bereit ist, seinen Stift an A zu verkaufen. Die Antwort von B auf A, in der der niedrigste Preis angegeben ist, den er bereit ist, seinen Stift an A zu verkaufen, stellt kein Angebot dar, da B lediglich auf die Anfrage von A nach dem niedrigsten Preis des Stifts geantwortet hat.

Es besteht die rechtliche Vermutung, dass die Parteien in Geschäfts- oder Geschäftsbeziehungen im Allgemeinen beabsichtigen, beim Abschluss von Vereinbarungen rechtlich gebunden zu sein, sofern nicht ausdrücklich erklärt wird, dass die Parteien etwas anderes beabsichtigt haben. Andererseits wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass Vereinbarungen, die von Parteien im häuslichen oder sozialen Umfeld geschlossen werden, keine rechtlichen Konsequenzen haben. In einer solchen Situation würde das Gericht eine klare Erklärung verlangen, dass die Parteien beim Abschluss von Vereinbarungen rechtlich gebunden sein wollten.

Gegenleistung

Die Vereinbarung muss durch Gegenleistung gegen ein Versprechen gestützt werden. Der Versprechensgeber wird eine Gegenleistung für das Versprechen verlangen, das der Versprechensnehmer durchsetzen möchte. Die Überlegung muss etwas Wertvolles sein. Der Wert der Gegenleistung erfordert hier im rechtlichen Sinne nicht, dass sie dem Wert des Versprechens entspricht oder entspricht. Etwas von einem Nominalwert kann sogar eine ausreichende Gegenleistung darstellen. Im Wesentlichen ist die Haltung der Gerichte, dass die Gerichte nicht leicht feststellen, dass Element der Überlegung nicht erfüllt war. Es ist fast immer zufrieden.

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