Einlösbare Vorzugsaktien Definition
Die Bestimmungen von Artikel 48 Buchstaben a, b und c (Rücknahme von einlösbaren Vorzugsaktien) gelten nicht für die Vorzugsaktien.
Die Vorzugsaktien werden nicht zurückgenommen, es sei denn, dies ist in den Bedingungen vorgesehen, und Artikel 48(a) (Rücknahme rückzahlbarer Vorzugsaktien) der Artikel findet keine Anwendung.
Die Methode zur Bestimmung des endgültigen Vorzugsaktienrücknahmebetrags oder des vorzeitigen Vorzugsaktienrücknahmebetrags ist in den Bedingungen festgelegt, und Artikel 48 Buchstabe d (Rücknahme rückzahlbarer Vorzugsaktien) der Artikel findet keine Anwendung.
Die Bestimmungen von Artikel 48 Buchstaben a, b und c (Rücknahme von rückzahlbaren Vorzugsaktien) gelten nicht für die Vorzugsaktien.
Die Vorzugsaktien werden nicht zurückgenommen, es sei denn, dies ist in den Bedingungen vorgesehen, und Artikel 48(a) (Rücknahme rückzahlbarer Vorzugsaktien) der Artikel findet keine Anwendung.Die Methode zur Bestimmung des endgültigen Vorzugsaktienrücknahmebetrags oder des vorzeitigen Vorzugsaktienrücknahmebetrags ist in den Bedingungen festgelegt, und Artikel 48 Buchstabe d (Rücknahme rückzahlbarer Vorzugsaktien) der Artikel findet keine Anwendung.
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