Entschädigung
ENTSCHÄDIGUNG, Kanzleipraxis. Die Erfüllung dessen, was ein Kanzleigericht anordnet, um eine Partei zu entlasten, die eine Bedingung gebrochen hat, Das heißt, die Gegenpartei in keine schlechtere Situation zu bringen, als wenn die Bedingung nicht gebrochen worden wäre.
2. Gerechtigkeitsgerichte entlasten nicht von den Folgen eines gebrochenen Zustands, es sei denn, die Gegenpartei kann entschädigt werden. Fonb. c. 6; s. 51 n. (k) Neu. Inhalt: 251, et. seq.
3. Wenn ein einfacher Fehler, kein Betrug, einen Vertrag betrifft, aber sein Wesen nicht ändert, wird ein Gericht des Eigenkapitals ihn durchsetzen, wenn es Entschädigung für den Fehler leistet, Der Grundsatz, nach dem Gerichte des Eigenkapitals handeln “, sagt Lord Chancellor Eldon, “wird von allen Behörden auf den wahren Standard gebracht, dass, obwohl die Partei keinen Titel im Gesetz hatte, weil er sich nicht strikt an die Bedingungen gehalten hatte, um ihn zu einer Klage zu berechtigen, (zum Beispiel in Bezug auf die Zeit), doch wenn die Zeit, obwohl eingeführt, wie einige Zeit festgelegt werden muss, wo etwas auf einer Seite zu tun ist, als Gegenleistung für etwas zu auf der anderen Seite getan werden, ist nicht das Wesen des Vertrages; ein materieller Gegenstand, zu dem sie in der ersten Konzeption davon sahen, obwohl der Ablauf der Zeit nicht durch Zufall entstanden ist, ein Gericht des Eigenkapitals wird die Ausführung des Vertrages aus diesem Grund erzwingen, dass eine Partei bereit ist zu erfüllen, und dass die andere Partei, haben Leistung in Substanz, wenn er es erlauben wird.” 13 Ves. 287. Siehe 10 Ves. 505; 13 Ves. 73, 81, 426; 6 Ves. 675; 1 Cox, 59.
ENTSCHÄDIGUNG, Verträge. Eine Belohnung für erbrachte Leistungen.
ENTSCHÄDIGUNG, Verträge, Zivilrecht. Wenn zwei Personen einander gleich verschuldet sind, findet ein Ausgleich zwischen ihnen statt, der beide Schulden auslöscht. Entschädigung ist also eine gegenseitige Befreiung zwischen zwei Personen, die Gläubiger und Schuldner zueinander sind, die Befreiung erfolgt anstelle der Zahlung und verhindert eine Zirkulation. Oder es kann kurz wie folgt definiert werden: compensatio est debiti et crediti int se contributio.
2. Die Entschädigung erfolgt natürlich durch die bloße Anwendung des Gesetzes, auch wenn den Schuldnern die beiden Schulden unbekannt sind, erlöschen sie gegenseitig, sobald sie gleichzeitig bestehen, in Höhe ihrer jeweiligen Summen. Der Ausgleich findet nur zwischen zwei Schulden statt, die gleichermaßen eine Geldsumme oder eine bestimmte Menge verbrauchbarer Dinge ein und derselben Art zu ihrem Gegenstand haben und die gleichermaßen liquidiert und forderbar sind. Die Entschädigung erfolgt, unabhängig von der Ursache einer der Schulden, außer im Fall, 1st. 2d. von einer Forderung nach Rückgabe einer Sache, von der der Eigentümer zu Unrecht beraubt wurde; 2d. von einer Forderung nach Rückgabe einer Kaution und eines Darlehens zur Verwendung; 3d. von einer Schuld, die aus Gründen der Verpflegung nicht beschlagnahmt werden kann. Zivilgesetzbuch von. Louis. 2203 bis 2208. Es gibt drei Arten der Entschädigung: 1. gesetzlich oder kraft Gesetzes; 2. entschädigung ausnahmsweise; und, 3. durch Rekonvention. 8 L. R. 158; Graben. lib. 16, t. 2; Kodex, lib. 4, t. 31; Inst. lib. 4, t’ 6, s. 30; Poth. Obl. partie. 3eme, Kap. 4eme, n. 623; Burge auf Sur., Buch 2, c. 6, S. 181.
3. Die Entschädigung ähnelt fast der Aufrechnung (QV) des Common Law. Der Hauptunterschied besteht darin, dass eine Aufrechnung geltend gemacht werden muss, um eine Wirkung zu erzielen; Während eine Entschädigung ohne eine solche Einrede wirksam ist, ist nur der Saldo eine Schuld. 2 Bouv. Inst. n. 1407.
ENTSCHÄDIGUNG, crim. gesetz; Compensatio criminura oder Beschuldigung (qv)
2. In Fällen von Scheidungsklagen wegen Ehebruchs, Eine Entschädigung für das Verbrechen behindert seine Gewährung; das heißt, wenn der Beklagte nachweist, dass die Partei auch Ehebruch begangen hat, wird der Beklagte in Bezug auf die in der Verleumdung des Klägers angeklagten Angelegenheiten freigesprochen. Sollte. Titten. 214, Pl. 1; Clarke’s Prax. Titten. 115; Regal. am Mar. & Div. 439; 1 Hagg. Nachteil. R. 148. Siehe Beileid; Scheidung.
ENTSCHÄDIGUNG, Rechtsmittel. Der Schaden, der für eine Verletzung oder die Verletzung eines Vertrages zurückgewonnen wird.. Siehe Schäden.
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