Frachtbrief für den kombinierten Verkehr – MOL Logistics
Unbeschadet der Überschrift “Frachtbrief für den kombinierten Verkehr” gelten die in diesem Dokument aufgeführten und genannten Bestimmungen auch dann, wenn die auf der Vorderseite des Frachtbriefs beschriebene Beförderung nur mit einem Verkehrsträger durchgeführt wird. Diese Bestimmungen stellen einen Vertrag zwischen Händler und Frachtführer dar.
(1) KLAUSEL 1: Alle Beförderungen im Rahmen dieses Frachtbriefs in die oder aus den Vereinigten Staaten unterliegen den Bestimmungen des Carriage of Goods by Sea Act der Vereinigten Staaten, 46 U.S.C. abschnitte 1300-1315 (im Folgenden “COGSA”). Alle Beförderungen von und nach anderen Staaten unterliegen dem Recht eines Staates, der die Haager Regeln oder die Haager-Visby-Regeln für dieses Konnossement verbindlich macht, oder, falls kein solches Gesetz vorliegt, gemäß den Haager Regeln. Die vorstehenden Bestimmungen des anwendbaren Rechts gelten für die Beförderung von Gütern auf Binnenwasserstraßen, und die Bezugnahme auf die Beförderung auf See in diesen Regeln oder Rechtsvorschriften gilt als Bezugnahme auf Binnenwasserstraßen. Sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz vor dem Verladen der Waren auf und nach dem Entladen aus dem Schiff, ob die Waren an Deck oder unter Deck befördert werden, und während der gesamten Zeit, in der sich die Waren in der Obhut des Beförderers befinden.
(2) DEFINITIONEN:
2.1 “Schiff” bezeichnet das in diesem Frachtbrief genannte Schiff oder jedes Transportmittel, das dem Beförderer gehört, gechartert, geschleppt oder betrieben wird oder vom Beförderer zur Erfüllung dieses Vertrags verwendet wird.
2.2 “Spediteur” steht für MOL Logistics (USA) Inc., in dessen Namen dieses Konnossement unterzeichnet wurde.
2.3 “Kaufmann” umfasst den Versender, den Empfänger, den Versender, den Empfänger, den Inhaber dieses Frachtbriefs und jede Person, die ein gegenwärtiges oder zukünftiges Interesse an den Waren hat, oder jede Person, die im Namen einer der oben genannten Personen handelt.
2.4 “Paket” ist die größte einzelne Einheit von teilweise oder vollständig bedeckter oder enthaltener Ladung, die vom oder für den Versender hergestellt und dem Beförderer übergeben und anvertraut wird, einschließlich palettierter Einheiten und jedes Containers, der vom Versender oder in seinem Namen gefüllt und versiegelt wird, obwohl der Versender eine Beschreibung des Inhalts dieses versiegelten Containers auf diesem Frachtbrief angegeben haben kann.
2.5 “Container” umfasst jeden Container, Anhänger, transportablen Tank, Hubwagen, Flachwagen, Paletten oder ähnliche Transportmittel, die zur Konsolidierung von Gütern verwendet werden.
2.6 “Container des Beförderers oder Ausrüstung des Beförderers” umfasst Container oder Ausrüstung, die sich im Besitz des Beförderers befinden, geleast sind oder vom Beförderer für den Transport von Waren des Händlers verwendet werden.
2.7 “Ware” bezeichnet die auf der Vorderseite dieses Frachtbriefs beschriebene Ladung und umfasst, wenn die Ladung in Container verpackt ist, die von oder im Auftrag des Händlers geliefert oder bereitgestellt werden, auch die Container.
(3) UNTERAUFTRÄGE: Der Beförderer ist berechtigt, direkt oder indirekt zu beliebigen Bedingungen die gesamte oder einen Teil der Handhabung, Lagerung oder Beförderung der Waren und alle vom Beförderer in Bezug auf die Waren übernommenen Aufgaben zu vergeben. Jeder Bedienstete, Vertreter, Unterauftragnehmer (einschließlich Unterauftragnehmer) oder jede andere Person, deren Dienste zur Erfüllung dieses Vertrags in Anspruch genommen wurden, hat Anspruch auf die hierin dargelegten Rechte, Befreiungen oder Haftungsbeschränkungen, Verteidigungen und Immunitäten. Für diese Zwecke gilt der Beförderer als Vertreter oder Treuhänder für solche Bediensteten, Vertreter, Subunternehmer oder andere Personen, die als Parteien dieses Vertrags gelten.
(4) TRANSPORTWEG: Der Beförderer ist berechtigt, den Transport auf jede angemessene Weise und mit allen angemessenen Mitteln, Methoden und Wegen durchzuführen. Das Schiff hat die Freiheit, mit oder ohne die an Bord befindlichen Güter jederzeit Navigationsinstrumente einzustellen, Probefahrten zu unternehmen, Trockendocks anzulegen, Werften zu reparieren, Liegeplätze zu wechseln, Treibstoff oder Vorräte aufzunehmen, Personen ein- oder auszuschiffen, Schmuggelware und gefährliche Güter zu befördern, mit oder ohne Piloten zu segeln und Leben oder Eigentum zu retten oder zu retten. Verzögerungen, die sich aus solchen Aktivitäten ergeben, gelten nicht als Abweichung.
(5) LEISTUNGSBEEINTRÄCHTIGENDE HINDERNISSE:
5.1 Der Frachtführer wird sich zumutbar bemühen, den Transport abzuschließen und die Ware an dem für die Lieferung bestimmten Ort abzuliefern.
5.2 Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Erfüllung dieses Vertrages, wie in diesem Frachtbrief nach Ansicht des Beförderers nachgewiesen, durch Hindernisse, Risiken, Verzögerungen, Verletzungen, Schwierigkeiten oder Nachteile jeglicher Art, einschließlich Streik, beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt wird und wenn sie aufgrund des Vorstehenden unsicher,
undurchführbar, rechtswidrig oder gegen das Interesse des Beförderers, die Vertragserfüllung abzuschließen, ist oder wird, kann der Beförderer, unabhängig davon, ob der Transport begonnen wurde oder nicht, sich ohne vorherige Ankündigung dafür entscheiden, den Beförderer: (a) die Erfüllung dieses Vertrages als beendet zu behandeln und die Waren dem Händler an einem Ort zur Verfügung zu stellen, den der Beförderer für sicher und bequem hält, oder (b) die Waren am Lieferort zu liefern. In jedem Fall ist der Frachtführer berechtigt, und der Händler zahlt die volle Fracht für alle zum Transport erhaltenen Waren und eine zusätzliche Entschädigung für zusätzliche Kosten und Aufwendungen, die sich aus den oben genannten Umständen ergeben.
5.3 Wenn nach Lagerung, Entladung oder sonstigen Maßnahmen gemäß Unterteil 5.2 trifft der Frachtführer Vorkehrungen zur Lagerung und / oder Weiterleitung der Ware, so wird vereinbart, dass er dies nur als Vertreter für und auf eigene Gefahr und Kosten des Händlers ohne jegliche Haftung in Bezug auf diese Agentur tut.
5.Der Beförderer hat zusätzlich zu allen anderen in diesem Artikel vorgesehenen Freiheiten die Freiheit, Anordnungen, Anweisungen, Vorschriften oder Vorschlägen bezüglich der Navigation oder der Beförderung oder Handhabung der Güter oder des Schiffes Folge zu leisten, wie auch immer sie von einer tatsächlichen oder angeblichen Regierung oder Behörde oder von einem Ausschuss oder einer Person erteilt wurden, die gemäß den Bedingungen einer Versicherung auf dem Schiff das Recht haben, solche Anordnungen, Anweisungen, Vorschriften oder Vorschläge zu erteilen. Wenn aufgrund und / oder in Übereinstimmung mit einer solchen Bestellung, Anweisung, Vorschrift oder Vorschlägen etwas getan wird oder nicht getan wird, gilt dies als Bestandteil des Beförderungsvertrags und stellt keine Abweichung dar.
(6) GRUNDLEGENDE HAFTUNG:
6.1 Der Beförderer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Waren, die zwischen dem Zeitpunkt der Verwahrung der Waren und dem Zeitpunkt der Lieferung auftreten, haftet jedoch nicht für Folgeschäden oder besondere Schäden, die sich aus einem solchen Verlust oder einer solchen Beschädigung ergeben.
6.2 Wenn festgestellt wird, dass der Verlust oder die Beschädigung der Waren während der Beförderung auf dem Seeweg oder auf dem Landweg in den Vereinigten Staaten aufgetreten ist, richtet sich die Haftung nach den in Abschnitt 1 dieses Frachtbriefs festgelegten anwendbaren Rechtsvorschriften.
6.3 Ungeachtet des Abschnitts 1 dieses Konnossements, wenn der Verlust oder Schaden außerhalb der Vereinigten Staaten nicht während der Seetransport aufgetreten ist und nachgewiesen werden kann, wo der Verlust oder Schaden aufgetreten ist, Die Haftung des Beförderers für diesen Verlust oder Schaden richtet sich nach den Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens oder nationalen Rechts, welche Bestimmungen: von einem Privatvertrag zum Nachteil des Händlers nicht abgewichen werden kann und Anwendung gefunden hätte, wenn der Händler einen gesonderten und unmittelbaren Vertrag mit dem Beförderer in Bezug auf die besondere Beförderungsstufe geschlossen hätte, in der der Verlust oder die Beschädigung aufgetreten ist, und als Beweis dafür ein bestimmtes Dokument erhalten hätte, das ausgestellt werden muss, um ein solches internationales Übereinkommen oder nationales Recht anwendbar zu machen.
6.4 Wenn nicht festgestellt werden kann, wann der Verlust oder die Beschädigung der Ware eingetreten ist, richtet sich die Haftung nach Abschnitt 6.2.
6.Der Beförderer verpflichtet sich nicht, dass die Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen bestimmten Markt geliefert werden, und haftet nicht für direkte oder indirekte Verluste, die durch Verzögerungen verursacht werden.
6.6 Der Beförderer haftet nicht für Verluste oder Schäden, die: (a) eine Handlung oder Unterlassung des Händlers oder einer anderen Person als des Beförderers, die im Namen des Händlers handelt, von dem der Beförderer die Waren in Empfang genommen hat, (b) die Einhaltung der Anweisungen einer dazu befugten Person, (c) Handhabung, Verladung, Stauung oder Entladung der Waren durch oder im Namen des Händlers, (d) inhärentes Laster der Waren oder verborgene Beschädigung oder Mangel an Waren, die vom Händler verpackt wurden, (e) Fehlen oder Unzulänglichkeit oder mangelhafter Zustand der Verpackung bei Waren, die ihrer Natur nach Verschwendung oder Beschädigung unterliegen, wenn sie nicht verpackt oder nicht ordnungsgemäß verpackt sind, (f ) Insuffizienz oder (g) Feuer, es sei denn, es wurde durch ein tatsächliches Verschulden oder die Privatheit des Beförderers verursacht, (h) jede Ursache oder jedes Ereignis, das der Beförderer nicht vermeiden konnte und dessen Folgen er nicht durch die Ausübung der gebotenen Sorgfalt verhindern konnte.
6.7 Wenn der Beförderer Forderungen an den Händler zahlt, tritt der Beförderer automatisch auf alle Rechte des Händlers gegen alle anderen, einschließlich der Binnenschifffahrtunternehmen, wegen der Verluste oder Schäden über, für die diese Ansprüche bezahlt werden.
6.8 Die in diesem Frachtbrief vorgesehenen Einsprüche und Haftungsbeschränkungen gelten für alle Klagen oder Ansprüche gegen den Beförderer in Bezug auf die Waren oder deren Empfang, Transport, Lagerung oder Lieferung, unabhängig davon, ob die Klage auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderweitig beruht.
(7) ENTSCHÄDIGUNG FÜR VERLUST UND BESCHÄDIGUNG:
7.1 Sofern nicht durch zwingendes anwendbares Recht etwas anderes vorgeschrieben ist, übersteigt die Haftung des Beförderers für den Ersatz von Verlust oder Beschädigung von Waren in keinem Fall den Betrag von 500 US-Dollar pro Paket oder pro handelsüblicher Frachteinheit, es sei denn, der Händler hat mit Zustimmung des Beförderers einen höheren Wert für die Waren in dem auf der Vorderseite dieses Frachtbriefs angegebenen Feld angegeben und zusätzliche Fracht pro Beförderungstarif bezahlt. Jeder Teilverlust oder -schaden wird anteilig auf der Grundlage dieses angegebenen Wertes angepasst. Wenn ein Container vom Spediteur oder in seinem Namen gefüllt wird und der Container versiegelt wird, wenn er vom Spediteur zum Versand erhalten wird, ist die Haftung des Spediteurs in Bezug auf den Inhalt jedes solchen Containers auf 500 US-Dollar begrenzt, es sei denn, der Spediteur erklärt den Wert auf der Vorderseite und zahlt zusätzliche Gebühren für diesen angegebenen Wert, wie im Tarif des Spediteurs angegeben. Die Fracht, die für versiegelte Container berechnet wird, wenn der Versender keine höhere Bewertung angibt, basiert auf einem Wert von 500 US-Dollar pro Container. Der Beförderer haftet jedoch in keinem Fall für einen Betrag, der höher ist als der tatsächliche Verlust für die anspruchsberechtigte Person. Der Beförderer hat die Möglichkeit, verlorene Waren zu ersetzen oder beschädigte Waren zu reparieren.
7.2 In jedem Fall, in dem die Haftung des Beförderers für Schadensersatz die in Abschnitt 7.1 genannten Beträge übersteigen kann, wird die Entschädigung unter Bezugnahme auf den Wert der Waren gemäß ihrem aktuellen Marktpreis zum Zeitpunkt und Ort ihrer Lieferung berechnet oder hätte gemäß diesem Vertrag geliefert werden sollen.
7.3 Beträgt der Warenwert weniger als 500 US-Dollar pro Paket oder pro handelsüblicher Frachteinheit, so gilt ihr Wert zu Entschädigungszwecken als Rechnungswert zuzüglich Fracht und Versicherung, sofern bezahlt.
7.4 Der Beförderer haftet in keiner Weise für den Verlust oder die Beschädigung von oder im Zusammenhang mit Edelmetallen, Steinen oder Chemikalien, Schmuck, Währung, Handelsinstrumenten, Wertpapieren, Schriften, Dokumenten, Kunstwerken, Kuriositäten, Erbstücken oder anderen wertvollen Gütern, einschließlich Gütern mit besonderem Wert nur für den Händler, es sei denn, der Händler hat die wahre Natur und den Wert der Waren vor Erhalt der Waren beim Beförderer oder Binnenschiffsführer schriftlich erklärt, dies ist auf der Vorderseite dieses Frachtbriefs angegeben und zusätzliche Fracht wurde nach Bedarf bezahlt.
7.Der Frachtführer wird keine Versicherung der Ware veranlassen, es sei denn auf ausdrückliche Anweisung des Versenders und dann nur auf Kosten des Versenders und Vorlage einer Werterklärung zu Versicherungszwecken vor dem Versand.
(8) WARENBESCHREIBUNG UND INFORMATIONEN FÜR DEN US-ZOLL: Der Beförderer ist für die Übermittlung von Informationen an den US-Zoll verantwortlich. Zoll- und Grenzschutz vor der Verladung der Waren, einschließlich, ohne Einschränkung, genaue Warenbeschreibungen, Nummern und Mengen der niedrigsten äußeren Verpackungseinheit, vollständiger Name und Anschrift des Versenders, vollständiger Name und Anschrift des Empfängers oder des Eigentümers oder Vertreters des Eigentümers, Gefahrstoffcodes und Containersiegelnummern. Zu diesem und anderen Zwecken stützt sich Carrier auf Informationen, die der Händler rechtzeitig zur Verfügung stellt. Der Händler garantiert dem Frachtführer, dass alle Angaben der Waren, einschließlich, ohne Einschränkung, die genauen Beschreibungen, Marken, Anzahl, Menge, Gewicht, Siegelnummern, Identitäten von Versender und Empfänger und Gefahrstoffcodes, die vom Händler bereitgestellt werden, korrekt sind, und der Händler stellt den Frachtführer von allen Ansprüchen frei, Strafen, Verluste oder Schäden, die sich aus Ungenauigkeiten ergeben.
(9) CONTAINER DES FRACHTFÜHRERS: Wenn Waren nicht bereits in Containern beim Frachtführer eingehen, kann der Frachtführer sie in einen beliebigen Container verpacken. Der Händler haftet dem Frachtführer für Schäden an den Containern oder der Ausrüstung des Frachtführers, wenn diese Schäden auftreten, während sich diese Ausrüstung unter der Kontrolle des Händlers oder seiner Vertreter befindet. Der Händler entschädigt den Beförderer für Schäden oder Verletzungen an Personen oder Eigentum, die durch die Container oder Geräte des Beförderers während der Handhabung durch oder wenn er sich im Besitz oder unter der Kontrolle des Händlers befindet, verursacht werden.
(10) VOM HÄNDLER VERPACKTE CONTAINER: Wenn der Frachtführer die bereits in Container verpackte Ware erhält: 10.1. Dieser Frachtbrief ist ein Anscheinsbeweis für den Erhalt der angegebenen bestimmten Anzahl von Containern, und nur diese Nummer. Der Beförderer übernimmt keine Verantwortung in Bezug auf die Reihenfolge und den Zustand des Inhalts der Behälter; 10.2. Der Händler garantiert, dass das Verstauen und Verschließen der Container sicher und ordnungsgemäß und für die Handhabung und Beförderung geeignet ist, und entschädigt den Beförderer für Verletzungen, Verluste oder Schäden, die durch Verletzung dieser Garantie verursacht werden; 10.3. Die Lieferung gilt als vollständige und vollständige Leistung, wenn die Container vom Frachtführer mit intakten Siegeln geliefert werden; und 10.4. Der Beförderer hat das Recht, aber nicht die Verpflichtung, die Container jederzeit ohne Vorankündigung an den Händler zu öffnen und zu inspizieren, und die Kosten, die sich aus solchen Inspektionen ergeben, sind vom Händler zu tragen; und 10.5. Der Händler muss die Behälter vor dem Abfüllen inspizieren, und die Verwendung der Behälter muss Anscheinsbeweis dafür sein, dass sie einwandfrei und für die Verwendung geeignet sind.
(11) GEFÄHRLICHE GÜTER:
11.1 Der Händler darf keine gefährlichen Güter ohne schriftlichen Antrag an den Frachtführer und dessen Annahme durch den Frachtführer anbieten. Im Antrag muss der Händler die Art der Waren mit angemessener Spezifität sowie die Namen und Adressen der Versender und Empfänger angeben.
11.2 Der Händler hat die Beschaffenheit der Waren auf der Außenseite der Verpackung und des Behälters in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Weise deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen und dem Beförderer oder den zuständigen Behörden alle erforderlichen Dokumente vorzulegen, die gesetzlich oder vom Beförderer für den Transport solcher Waren erforderlich sind.
11.3 Wenn die Waren später nach dem Urteil des Beförderers zu einer Gefahr für den Beförderer, das Schiff oder andere Fracht werden, kann der Beförderer über die Waren verfügen, ohne den Händler zu entschädigen, und der Händler stellt den Beförderer für alle Verluste oder Kosten frei, die sich aus einer solchen Handlung ergeben.
(12) FRACHT an DECK: Der Beförderer hat das Recht, die Waren in jedem Container unter Deck oder an Deck zu befördern. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, auf der Vorderseite dieses Frachtbriefs “An Deck verstauen” zu vermerken, und die so beförderten Waren stellen für alle Zwecke, einschließlich der allgemeinen Beförderung, eine Verstauung unter Deck dar. Sofern in den auf diesen Vertrag anwendbaren Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, haftet der Beförderer nicht für Nichtlieferung, Fehllieferung, Verspätung oder Verlust von an Deck beförderten Gütern, wenn in diesem Frachtbrief angegeben ist, dass die Ladung an Deck verstaut ist Fahrlässigkeit des Beförderers oder der Seetüchtigkeit des Schiffes.
(13) SOLAS-GEWICHTSZERTIFIZIERUNG: Der Händler erkennt an, dass es erforderlich ist, verifizierte Gewichte bereitzustellen, die auf kalibrierten, zertifizierten Geräten aller Ladungen erhalten wurden, die an Dampfschifflinien ausgeschrieben werden sollen. Der Versender stimmt zu, dass der Beförderer berechtigt ist, sich auf die Richtigkeit dieser Gewichte zu verlassen und sie als eigenes zertifiziertes Gewicht des Beförderers gegenüber der Dampfschiffslinie, die die Fracht befördert, zu unterschreiben oder zu bestätigen. Der Händler erklärt sich damit einverstanden, dass er den Spediteur von allen Ansprüchen, Verlusten, Strafen oder anderen Kosten freistellt und schadlos hält, die sich aus einer falschen oder fragwürdigen Überprüfung des vom Händler oder seinem Vertreter oder Auftragnehmer bereitgestellten Gewichts ergeben, auf die sich der Spediteur verlässt.
(14) SCHWERLAST:
14.1 Einzelpakete mit einem Gewicht von mehr als 2.240 Pfund brutto, die dem Beförderer nicht in geschlossenen Behältern vorgelegt werden, müssen vom Händler vor Erhalt der Pakete beim Beförderer schriftlich erklärt werden. Das Gewicht solcher Pakete muss deutlich und dauerhaft auf der Außenseite des Pakets in Buchstaben und Zahlen nicht weniger als zwei Zoll hoch markiert werden.
14.2 Wenn der Händler die oben genannten Bestimmungen nicht einhält, haftet der Beförderer nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Waren, Personen oder Eigentum, und der Händler haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Personen oder Eigentum, die aus einem solchen Versäumnis resultieren, und der Händler stellt den Beförderer von jeglichen Verlusten oder Haftungen frei, die dem Beförderer infolge eines solchen Versäumnisses entstehen.
14.3 Der Händler verpflichtet sich, alle Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf übergewichtige Container einzuhalten, und der Händler stellt den Frachtführer von jeglichen Verlusten oder Haftungen frei, die dem Frachtführer infolge der Nichteinhaltung dieser Gesetze oder Vorschriften durch den Händler entstehen.
(15) LIEFERUNG: Der Frachtführer hat das Recht, die Waren jederzeit an jedem vom Frachtführer bezeichneten Ort innerhalb der kommerziellen oder geografischen Grenzen des in diesem Frachtbrief angegebenen Entladungshafens oder Lieferorts zu liefern. Die Verantwortung des Frachtführers erlischt, wenn die Lieferung an den Händler, eine vom Händler zur Entgegennahme der Waren autorisierte Person oder auf irgendeine Weise oder an eine andere Person gemäß den Gepflogenheiten und dem Gebrauch des Entladungshafens oder des Lieferorts erfolgt ist. Wenn Waren nach der Entladung vom Schiff in der Obhut des Frachtführers verbleiben und der Besitz nicht vom Händler nach vorheriger Ankündigung innerhalb der im geltenden Tarif des Frachtführers festgelegten Frist übernommen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Waren nach Wahl des Frachtführers an den Händler geliefert oder aufgegeben wurden und kann auf Kosten des Händlers entsorgt oder gelagert werden.
(16) REKLAMATIONSANZEIGE: Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Gütern, die während der Verwahrung des Beförderers eingetreten sind oder vermutet wurden, müssen dem Beförderer im Entladehafen vor oder zum Zeitpunkt der Entfernung der Güter durch einen zur Lieferung Berechtigten mitgeteilt werden. Wenn eine solche Mitteilung nicht zur Verfügung gestellt wird, gilt die Entfernung als Anscheinsbeweis für die Lieferung durch den Spediteur. Wenn ein solcher Verlust oder Schaden nicht offensichtlich ist, muss der Spediteur innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung schriftlich benachrichtigt werden.
(17) FRACHT UND GEBÜHREN:
17.1 Die Fracht kann auf der Grundlage der Angaben des Händlers berechnet werden, der dem Frachtführer die Richtigkeit des Inhalts, des Gewichts, des Maßes oder des Wertes garantiert hat, die er zum Zeitpunkt des Eingangs der Ware beim Frachtführer oder Binnenschiffsführer angegeben hat, der Frachtführer kann jedoch zur Ermittlung der tatsächlichen Angaben jederzeit und auf Gefahr und Kosten des Händlers den Behälter oder die Verpackung öffnen und Inhalt, Gewicht, Maß und Wert der Ware untersuchen. Im Falle einer unrichtigen Angabe des Inhalts, des Gewichts, des Maßes und / oder des Wertes der Ware haftet der Händler für und ist verpflichtet, dem Frachtführer Folgendes zu zahlen: (a) den Frachtbetrag zwischen der berechneten Fracht und der Fracht, die fällig gewesen wäre, wenn die richtigen Angaben gemacht worden wären, zuzüglich (b) Kosten, die bei der Ermittlung der richtigen Angaben entstanden sind, zuzüglich (c) als liquidierte und festgestellte Schäden eine zusätzliche Summe in Höhe der korrekten Fracht. Angebote in Bezug auf Gebühren, Zollsätze, Frachtkosten, Versicherungsprämien oder andere Gebühren, die der Frachtführer dem Händler gibt, dienen nur zu Informationszwecken und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden und sind unter keinen Umständen für den Frachtführer bindend, es sei denn, der Frachtführer verpflichtet sich schriftlich ausdrücklich zur Abwicklung des Transports der Sendung zu einem bestimmten Tarif, der im Tarif des Frachtführers angegeben ist.
17.2 Fracht gilt als verdient bei Erhalt der Ware durch den Spediteur, die Ware verloren oder nicht verloren, ob die Fracht im Voraus bezahlt oder am Bestimmungsort abgeholt werden soll. Die Zahlung erfolgt in voller Höhe und in bar ohne Aufrechnung, Gegenforderung oder Abzug in der in diesem Frachtbrief genannten Währung oder nach Wahl des Frachtführers in einer anderen Währung. Zinsen in Höhe von 1% pro Monat gelten ab dem Zeitpunkt der Fracht- und Spesenfälligkeit. Die Zahlung von Frachtkosten an einen Spediteur, Makler oder eine andere Person als direkt an den Spediteur gilt nicht als Zahlung an den Spediteur. Der Händler haftet für alle hierin enthaltenen Gebühren, ungeachtet einer Kreditverlängerung an den Spediteur oder Makler durch den Spediteur. Die volle Fracht wird für beschädigte oder unsolide Waren bezahlt.
17.3 Der Händler haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Steuern und Abgaben, einschließlich Konsulargebühren, die auf die Waren erhoben werden. Der Händler haftet für Rückfracht und Gebühren für die Waren, wenn ihnen der Export oder Import von einer Regierung verweigert wird. Der Händler haftet für alle Liegeplatz-, Haftungs- oder sonstigen Gebühren, die von Dritten auf die Waren oder deren Behälter erhoben werden.
17.4 Der Absender, Empfänger, Inhaber und Eigentümer der Waren sowie deren Auftraggeber haften dem Beförderer gesamtschuldnerisch für die Zahlung aller Fracht und Gebühren, einschließlich Vorschüsse, und müssen bei jeder Überweisung zur Einziehung oder Klage auf Geld, das dem Beförderer zusteht, bei Einziehung durch den Beförderer die Kosten für die Einziehung und den Rechtsstreit, einschließlich angemessener Anwaltskosten, tragen. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Vorderseite dieses Frachtbriefs mit “Prepaid” oder “freight prepaid” gekennzeichnet ist, solange Fracht und Gebühren unbezahlt bleiben.
17.5 Der Versender, Empfänger, Inhaber und Eigentümer der Waren und ihre Auftraggeber entschädigen den Beförderer gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche, Bußgelder, Strafen, Schäden, Kosten und sonstigen Beträge, die dem Beförderer aufgrund eines Verstoßes gegen eine der Bestimmungen dieses Frachtbriefs oder gegen gesetzliche oder behördliche Anforderungen entstehen oder auferlegt werden können.
(18) PFANDRECHT: Der Beförderer hat ein Pfandrecht an jeglichem Eigentum (und Dokumenten, die sich darauf beziehen) des Händlers in seinem tatsächlichen oder konstruktiven Besitz, seiner Verwahrung oder Kontrolle oder auf dem Weg, das die Lieferung überdauert, für alle Ansprüche auf Gebühren, Ausgaben oder Vorschüsse, die dem Beförderer im Zusammenhang mit dieser Sendung oder einer früheren Sendung des Händlers oder beidem entstanden sind, das die Lieferung überdauert, und wenn ein solcher Anspruch 30 Tage nach Zahlungsaufforderung unbefriedigt bleibt, kann der Beförderer die Waren nach 10 Tagen schriftlicher Mitteilung per Einschreiben an den, waren und / oder Waren oder so viel, wie erforderlich ist, um ein solches Pfandrecht und die Kosten für die Rückforderung zu befriedigen, und wenden Sie den Nettoerlös aus diesem Verkauf auf die Zahlung des fälligen Betrags an. Jeder Überschuss aus einem solchen Verkauf wird an den Händler übertragen, und der Händler haftet für jeden Mangel im Verkauf.
(19) FRIST: Der Frachtführer ist von jeglicher Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware befreit, es sei denn, die Klage wird innerhalb eines (1) Jahres nach Lieferung der Ware oder dem Datum, an dem die Ware hätte geliefert werden sollen, erhoben. Klage gilt erst dann als gegen den Beförderer erhoben, wenn die Zuständigkeit für den Beförderer durch Zustellung einer Ladung erlangt wurde. Die Verjährungsfrist für überhöhte Ansprüche beträgt drei (3) Monate.
(20) GERICHTSSTAND: Die Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika sind ausschließlich für alle Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Beförderung ergeben, die durch dieses Frachtbrief belegt ist. Kaufmann und Frachtführer vereinbaren hiermit jeweils die persönliche Zuständigkeit des Forums, das für ihre Streitigkeiten gemäß dieser Klausel zuständig ist. Sofern in diesem Frachtbrief nichts anderes vorgesehen ist; es gelten die Gesetze des Staates New York.
(21) ALLGEMEINER DURCHSCHNITT:
21.1 Der allgemeine Durchschnitt wird in New York oder einem anderen Hafen nach Wahl des Beförderers gemäß den York-Antwerpen-Regeln von 1994 angepasst. Die allgemeine Durchschnittsrechnung wird von vom Beförderer ernannten Einstellern erstellt.
21.2 Im Falle von Unfällen, Schäden, Gefahren oder Katastrophen nach Reisebeginn, die aus irgendeinem Grund, sei es aufgrund von Fahrlässigkeit oder nicht, entstehen und für deren Folgen der Beförderer nicht gesetzlich, vertraglich oder anderweitig verantwortlich ist, trägt der Händler mit dem Beförderer im allgemeinen Durchschnitt zur Zahlung aller Opfer, Verluste oder Ausgaben allgemeiner durchschnittlicher Art bei, die gemacht oder angefallen sind, und zahlt Bergungs- oder Sonderkosten, die in Bezug auf die Waren anfallen. Wenn ein Bergungsschiff dem Beförderer gehört oder von ihm betrieben wird, ist die Bergung so vollständig zu bezahlen, als ob das oder die Bergungsschiffe Fremden gehörten.
(22) KOLLISIONSKLAUSEL FÜR BEIDE: Wenn das Schiff aufgrund von Fahrlässigkeit des anderen Schiffes und Fahrlässigkeit oder Verschulden des Beförderers oder seiner Bediensteten oder Subunternehmer mit einem anderen Schiff kollidiert, stellt der Händler den Beförderer von allen Verlusten oder Haftungen gegenüber dem anderen oder nicht befördernden Schiff oder seinen Eigentümern frei, soweit diese Verluste oder Haftungen Verluste oder Schäden oder Ansprüche des Händlers darstellen, die von dem anderen oder nicht befördernden Schiff oder seinen Eigentümern an den Händler gezahlt oder zu zahlen sind und von dem anderen oder nicht befördernden Schiff oder seinen Eigentümern im Rahmen ihres Anspruchs gegen den das Schiff oder seinen Besitzer. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Eigentümer, Betreiber oder Verantwortlichen eines Schiffes oder von Schiffen oder Gegenständen, die nicht oder zusätzlich zu den kollidierenden Schiffen oder Gegenständen sind, ein Verschulden in Bezug auf eine Kollision oder Berührung haben.
(23) HÖHERE GEWALT: Das Unternehmen haftet nicht für Verluste, Schäden, Verzögerungen, unrechtmäßige oder versäumte Lieferungen oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise, die sich aus Umständen ergeben, die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens oder seiner Subunternehmer liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) höhere Gewalt, einschließlich Überschwemmungen, Erdbeben, Tornados, Stürme, Hurrikane, Stromausfälle, Epidemien oder andere schwere Gesundheitskrisen oder andere Naturkatastrophen; (ii) Krieg, Entführung, Raub, Diebstahl oder terroristische Aktivitäten; (iii) Zwischenfälle oder Verschlechterungen von Transportmitteln, (iv) Embargos, (v) Unruhen oder Unruhen, (vi) Mängel, Beschaffenheit oder inhärentes Laster der Waren; (iii); (vii) Handlungen, Vertragsverletzungen oder Unterlassungen des Kunden, Versenders, Empfängers oder einer anderen Person, die ein Interesse an der Sendung haben könnte, (viii) Handlungen einer Regierung oder einer Behörde oder Unterabteilung davon, einschließlich der Verweigerung oder Stornierung einer Import- / Export- oder sonstigen erforderlichen Lizenz; oder (ix) Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskonflikte. In diesem Fall behält sich das Unternehmen das Recht vor, Tarife oder ausgehandelte Fracht- oder Logistiktarife mit einer Frist von einem Tag zu ändern, wenn dies zur Erbringung der angeforderten Dienstleistung erforderlich ist.
(24) TARIFE DER BEFÖRDERER: Die unter diesem Frachtbrief beförderten Waren unterliegen auch allen Tarifbedingungen, die gemäß den Vorschriften der United States Federal Maritime Commission oder einer anderen Aufsichtsbehörde veröffentlicht wurden, die einen bestimmten Teil der Beförderung regelt, und die Bedingungen sind hierin als Teil der Bedingungen dieses Frachtbriefs enthalten. Kopien der Tarife der Beförderer können vom Beförderer oder seinen Vertretern oder von der Website des Beförderers bezogen werden, deren Adresse auf der Website der US Federal Maritime Commission unter www.fmc.gov. Der Beförderer kann mit dem Händler ausgehandelte Tarifvereinbarungen treffen, anstatt die geltenden Tarife und Gebühren für die in seinem Tarif erbrachten Dienstleistungen zu veröffentlichen.
(25) VERDERBLICHE GÜTER:
25.1 Verderbliche Güter werden in gewöhnlichen Containern ohne besonderen Schutz, besondere Dienstleistungen oder andere Maßnahmen befördert, es sei denn, auf der Rückseite dieses Frachtbriefs ist vermerkt, dass die Güter in einem gekühlten, beheizten, elektrisch belüfteten oder anderweitig speziell ausgestatteten Container befördert werden oder in irgendeiner Weise besondere Aufmerksamkeit erhalten. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gütern in einem speziellen Laderaum oder Container, die auf versteckte Mängel, Ausfall oder Stillstand der Kälte-, Lüftungs- oder Heizungsmaschinen, der Isolierung, der Schiffsanlage oder anderer solcher Geräte des Schiffes oder Containers zurückzuführen sind, vorausgesetzt, dass der Beförderer vor oder zu Beginn des Transports die gebotene Sorgfalt walten lässt, um den speziellen Laderaum oder Container in einem funktionsfähigen Zustand zu halten.
25.2 Der Händler verpflichtet sich, keine Waren, die einer Kühlung bedürfen, ohne schriftliche Mitteilung über ihre Art und die erforderliche Temperatureinstellung der Thermostatsteuerungen vor Erhalt der Ware durch den Spediteur für den Transport anzubieten. Bei Kühlcontainern, die von oder im Auftrag des Händlers verpackt werden, garantiert der Händler, dass die Waren ordnungsgemäß im Container verstaut wurden und dass die Thermostatsteuerungen vor Erhalt der Waren durch den Spediteur angemessen eingestellt wurden.
25.3 Der Händler wird darauf hingewiesen, dass Kühlcontainer nicht dazu bestimmt sind, Fracht einzufrieren, die nicht bei oder unter der vorgesehenen Beförderungstemperatur zum Abfüllen vorgelegt wurde. Der Beförderer haftet nicht für die Folgen der Ladung, die bei einer höheren Temperatur als der für den Transport erforderlichen Temperatur angeboten wird.
25.4 Wenn die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt werden, haftet der Spediteur nicht für Verlust oder Beschädigung der Ware.
(26) SALVATORISCHE KLAUSEL: Die Bestimmungen dieses Konnossements sind trennbar, und wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieses Konnossements für ungültig erklärt wird, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit eines anderen Teils oder einer anderen Bestimmung dieses Konnossements.
(27) ÄNDERUNG DES VERTRAGES: Dieser Vertrag ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf seinen Gegenstand. Kein Bediensteter oder Vertreter des Luftfrachtführers ist befugt, auf eine der Bedingungen zu verzichten oder diese zu ändern, es sei denn, eine solche Änderung erfolgt schriftlich und wird vom Luftfrachtführer ausdrücklich schriftlich genehmigt oder ratifiziert.
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