Vertagungen

Diese Seite wurde zuletzt im Januar 2019 inhaltlich aktualisiert oder überprüft. (Offb. # 78989)

  • < Verfahren und Praxis
  • < Vorgerichtliche und gerichtliche Angelegenheiten

Allgemeine Grundsätze

Eine Vertagung ist die Neuplanung eines Gerichtsverfahrens, sei es Anklage, Plädoyer, Prozess, Verurteilung oder auf andere Weise.

Die Gewährung einer Vertagung liegt im Ermessen des Richters (siehe z.B. S.571 und 645; 669.1(2)), kommt aber in der Praxis häufig vor.

Befugnisse des Gerichtsschreibers, auf Weisung zu vertagen

Ein Richter kann einen Gerichtsschreiber anweisen, das Gericht auf einen späteren Tag zu vertagen.

474

Vertagung auf Anweisung des Richters

(2) Ein Gerichtsschreiber für die Verhandlung von Strafsachen in einer Gebietsabteilung kann jederzeit auf Anweisung des vorsitzenden Richters oder eines anderen Richters des Gerichts das Gericht und die Geschäfte des Gerichts auf einen späteren Tag vertagen.
R.S., 1985, c. C-46, s. 474; 1994, c. 44, s. 31.

– CCC

Hinweis nach oben: 474(2)

Das in S. 474 (2) enthaltene Verfahren kann nicht auf kommunale oder behördliche Bestimmungen ausgedehnt werden, wonach der Gerichtsschreiber einen summarischen Prozess im Namen des Friedensrichters vertagen kann.

  1. R v 1283499 ontario Inc, 2003 CanLII 33934 (AUF CA), 176 CCC (3d) 522, pro Doherty JA

Gerichtsstand zur Vertagung einer Angelegenheit

Siehe auch: Definition von Justizbeamten und Ämtern

Die gesetzliche Befugnis zur Vertagung einer Angelegenheit ergibt sich aus verschiedenen Abschnitten des Kodex, abhängig von der Ebene des Gerichts und der Art der beschuldigten Straftat.

Summary Delict Matters

Richter des Provinzgerichts Befugnis zur Vertagung des summarischen Verfahrens

Ein Richter des Provinzgerichts, der sich mit einer summarischen Angelegenheit befasst, unterliegt s. 803 in Teil XXVII :

Vertagung

803 (1) Das summarische Verurteilungsgericht kann nach eigenem Ermessen vor oder während der Verhandlung die Verhandlung auf einen Zeitpunkt und Ort vertagen, der in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Anwälte oder Bevollmächtigten zu bestimmen und anzugeben ist.

R.S., 1985, c. C-46, s. 803; 1991, c. 43, s. 9; 1994, c. 44, s. 79; 1997, c. 18, s. 112; 2008, c. 18, s. 45.

– CCC

Hinweis nach oben: 803(1)

Dieser Abschnitt erlaubt dem Richter, eine Angelegenheit zu vertagen, in der der Angeklagte nicht erscheint, ohne einen Haftbefehl zu erlassen.

Vertagung von summarischen Verfahren außer der Hauptverhandlung

Allgemeine Vertagungen von summarischen Straftaten finden sich in Teil XX :

669.1
]

Vertagung

(2) Jedes Gericht, jeder Richter oder jeder Richter des Provinzgerichts, der für die Verhandlung eines Angeklagten oder Angeklagten zuständig ist, oder ein Angestellter oder ein anderer ordentlicher Beamter des Gerichts oder im Falle einer Straftat, die mit summarischer Verurteilung geahndet wird, kann jederzeit vor oder nach dem Plädoyer des Angeklagten oder Angeklagten das Verfahren vertagen.
R.S.C. 1985, c. 27 (1. Supp.), r. 137

– CCC

Hinweis nach oben: 669.1(2)

  1. R v Szoboszloi, 1970 CanLII 1083 (AUF CA), 5 CCC 366, per Aylesworth JA

Anklagepunkte

Ermittlungsrichter

Ein Ermittlungsrichter kann unter s.537 vertagen:

Befugnisse der Justiz

537 (1) Ein nach diesem Teil handelnder Richter kann

(a) von Zeit zu Zeit eine Untersuchung vertagen und den Ort der Anhörung ändern, wenn dies aufgrund der Abwesenheit eines Zeugen, der Unfähigkeit eines kranken Zeugen, an dem Ort, an dem der Richter gewöhnlich sitzt, teilzunehmen, oder aus einem anderen hinreichenden Grund wünschenswert erscheint;

R.S., 1985, c. C-46, s. 537; 1991, c. 43, s. 9; 1994, c. 44, s. 53; 1997, c. 18, s. 64; 2002, c. 13, s. 28; 2008, c. 18, s. 22.

– CCC

Hinweis nach oben: 537(1)

Richter des Provinzgerichts oder Richter des Obersten Gerichtshofs mit anklagenden Angelegenheiten ohne Jury

Ein Richter des Provinzgerichts, der sich mit einer anklagenden Angelegenheit oder einem Richter des obersten Gerichtshofs ohne Jury befasst, wird von s. 571:

Vertagung eines Nicht-Geschworenenverfahrens

571 Ein Richter oder Provinzrichter, der nach diesem Teil handelt, kann von Zeit zu Zeit ein Verfahren vertagen, bis es endgültig beendet ist.

R.S.C. 1985, s. 27 (1. Supp.), s. 203

– CCC

Hinweis nach oben: 571

Der Begriff “Richter” im Sinne von s. 571 — gefunden in Teil XIX — ist in s. 552 als Richter am Obersten Gerichtshof definiert.

Richter des Obersten Gerichtshofs mit strafbaren Straftaten, die von Geschworenen verhandelt werden können

Vertagungen von Gerichtsverfahren in Strafsachen nach Teil XX :

606

2887(3) Ein Angeklagter hat nicht das Recht, seine Verhandlung zu verschieben, aber das Gericht kann, wenn es der Ansicht ist, dass dem Angeklagten weitere Zeit eingeräumt werden sollte, um sich zu verteidigen, aufzuheben oder sich auf seine Verteidigung vorzubereiten, oder aus einem anderen Grund, die Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt in der Sitzung oder den Sitzungen des Gerichts oder auf die nächste einer nachfolgenden Sitzung oder Sitzungen des Gerichts zu vertagen, zu den Bedingungen, die das Gericht für angemessen hält.

R.S., 1985, c. C-46, s. 606; R.S., 1985, c. 27 (1. Supp.), s. 125; 2002, c. 13, s. 49; 2015, c. 13, s. 21.

– CCC

Hinweis nach oben: 606(3)

Jeder Richter, der sich mit einer anklagenden Angelegenheit mit einer Jury befasst:

Prozess kontinuierlich

645 (1) Der Prozess gegen einen Angeklagten wird kontinuierlich fortgesetzt, vorbehaltlich der Vertagung durch das Gericht.

Vertagung

(2) Der Richter kann die Verhandlung von Zeit zu Zeit in denselben Sitzungen vertagen.

Formelle Vertagung unnötig

(3) Für die Zwecke von Unterabschnitt (2) ist keine formelle Vertagung der Verhandlung oder deren Einreise erforderlich.

R.S., 1985, c. C-46, im. 645; R.S., 1985, c. 27 (1. Supp.), in. 133; 1997, c. 18, in. 76; 2001, c. 32 in. 43.

– CC

Hinweis nach oben: 645 Absätze 1, 2 und (3)

Gerichtsschreiber, der befugt ist, die Geschworenensache zu vertagen

Vertagung, wenn keine Geschworenen geladen sind

474 (1) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine Jury nicht für eine Amtszeit oder Sitzungen des Gerichts zur Verhandlung von Strafsachen in einer Gebietsabteilung vorgeladen werden darf, kann der Gerichtsschreiber am Tag der Eröffnung der Amtszeit oder Sitzungen, wenn ein Richter nicht anwesend ist, um den Vorsitz über das Gericht zu führen, das Gericht und die Geschäfte des Gerichts auf einen späteren Tag vertagen.

RS, 1985, c. C-46, s. 474; 1994, c. 44, s. 31.

– CCC

Hinweis nach oben: 474(1)

Kodifizierte Gründe für die Vertagung

Nichterscheinen des Staatsanwalts

Der Richter des Provinzgerichts nach Teil XXII kann eine Angelegenheit aufgrund des Nichterscheinens des Staatsanwalts vertagen:

Nichterscheinen des Anklägers

799 Erscheint in einem Verfahren, für das dieser Teil gilt, der Beklagte zur Verhandlung und erscheint der Ankläger, nachdem er rechtzeitig informiert wurde, nicht, so kann das Gericht für summarische Verurteilung die Information zurückweisen oder die Verhandlung zu einem anderen Zeitpunkt unter den Bedingungen vertagen, die es für angemessen hält.
R.S., c. C-34, s. 734.

– CCC

Hinweis nach oben: 799

Probleme mit dem Ladedokument

Wenn der Angeklagte durch irgendwelche in der Anklageschrift oder den Informationen gefundenen Probleme irregeführt oder voreingenommen wurde, kann der Angeklagte eine Angelegenheit vertagen. (siehe s. 485, 547 und 601)

Versäumnis, einen Sachverständigen zu verständigen

Wenn eine Partei einen Sachverständigen hinzuziehen möchte und nicht gekündigt hat, ist das verfügbare Rechtsmittel eine Vertagung gemäß s. 657.3 (5).

Ermessen des Richters

Es ist eine Ermessensentscheidung darüber, ob ein Antrag auf Vertagung bewilligt oder abgelehnt wird.Das Ermessen sollte gerichtlich unter Angabe angemessener Gründe ausgeübt werden.

Berufungsstandardprüfung

Die Entscheidung ist anhand der Umstände des Einzelfalls einschließlich der Fähigkeit und Qualität des Angeklagten überprüfbar.Für den überprüfenden Richter stellt sich die Frage, ob “allen relevanten Erwägungen” ausreichend Gewicht beigemessen wurde.

Dieser Ermessensausübung wird große Achtung entgegengebracht.

Der Richter braucht nicht jeden betrachteten Faktor zu erwähnen.

Der Richter ist nicht im Irrtum, weil er keine vollständigen Gründe angegeben hat, solange das Protokoll Beweise enthält, die die notwendigen Schlussfolgerungen zur Rechtfertigung der Entscheidung zulassen.

Betrifft das Rechtsmittel eine Weigerung des Angeklagten, einen Rechtsbeistand einzuholen, so muss der Rechtsmittelführer nachweisen, dass die Weigerung dem Angeklagten die vollständige Antwort und Verteidigung entzogen hat, was zu einem Justizirrtum geführt hat.

Zu berücksichtigende Faktoren

Ein Richter neigt normalerweise nicht dazu, Gerichtsverfahren zu vertagen. Die Kosten der Betriebsmittel, zum einer Angelegenheit zur Probe zu holen und des Wunsches, eine Angelegenheit zu einer Schlussfolgerung zu holen spricht zum Interesse des Richters am Haben einer Angelegenheit fortfahren. Dies wird gegen das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Gericht gestellt zu werden, abgewogen.

Wenn der Richter Grund zu der Annahme hat, dass der Antrag auf Vertagung eine Täuschung ist, kann der Richter die Vertagung ablehnen.

Der Prozessrichter sollte alle Umstände berücksichtigen, einschließlich:

  • die Schwere der Anklagepunkte
  • die Zahl der vorangegangenen Verschiebungen
  • die Folgen einer Verschiebung für die Krone und den Angeklagten
  • das Strafregister des Angeklagten als Reflexion über seine Erfahrungen im System
  • das öffentliche Interesse an einer geordneten und zügigen Rechtspflege

  1. R v Weiß, 2010 ABCA 66 (CanLII), 252 CCC (3d) 248, pro curiam (3:0) , bei para 14
    Manhas v The queen’s have, 1980 CanLII 172 (SCC), 1 SCR 59, von Martland J
  2. R v Barrette, 1976 CanLII 180 (SCC), 2 SCR 121, von the Pigeon J (6:3) bei 124-125
    R v Anderson, 2013 ABCA 160 (CanLII ), 553 AR 72, durch das Gericht (3:0)
    R v JCG, 2004 CanLII 66281 (QC CA), 189 CCC (3d) 1, per Dalphond JA, bei para 8
  3. Weiß, supra
  4. R v Gerlitz, 2014 ABQB 243 (CanLII), per Gates J, bei para 21 (“Der Test für die Berufungsprüfung besteht darin, ob der Prozessrichter ausreichend gewicht zu allen relevanten Überlegungen”)
    JCG, supra, at para 9
    Weiß, supra, at para 15
  5. R v Toor, 2001 ABCA 88 (CanLII), 155 CCC (3d) 345, per Paperny JA (allein), bei para 15 (“die Erteilung von Vertagungen und die Ausübung des gerichtlichen Ermessens sind in der Regel ein erhebliches Maß an Respekt gewährt, und das Gesetz ist in der Region gut etabliert.”)
    R v Travis, 2012 ABQB 629 (CanLII), nach Yamauchi J, Randnrn. 61 bis 63
  6. R gegen Beals (1993), 126 NSR (2d) 130 (*keine CanLII-Verbindungen), in Randnrn. 16 und 29
    R gegen Tortora, 2010 BCCA 547 (CanLII), 297 BCAC 128, gemäß Bennett JA (3:0), bei para 23
  7. EWB, supra (“Bei einer Berufung aus einer Ablehnung scheint es, dass ein Berufungsgericht den Hauptverfahrensrichter trotz seiner Gründe nicht für falsch hält, kann nicht vollständig artikuliert werden, wenn das Protokoll Beweise enthält, aus denen geschlossen werden kann, dass die Abwesenheit eines Anwalts vom Angeklagten zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt wurde.”)
  8. Gerlitz, oben, an Abs. 24
  9. R v Amos, 2012 ONCA 334 (CanLII), 292 OAC 298, pro Watt JA (3:0)
  10. 12 bis 13 (“…”die Schwere der Anklage, die Anzahl der früheren Verschiebungen und die Folgen einer Verschiebung für die Krone und für den Angeklagten”)
    Weiß, oben, bei para 16
    R v MacLean, 2013 ABQB 166 (CanLII), pro Ouellette J, bei para 14
    R v EWB, 1993 CanLII 5636 (NS CA), 352 APR 130, pro Hallett JA (3:0)
  11. EWB, ebd.
  12. R gegen JEB, 1989 CanLII 1495 (NS CA), 52 CCC (3d) 224, nach MacDonald JA
    R gegen EWB, 1993 CanLII 5636 (NS CA), 352 APR 130, nach Hallett JA, nach abs 18

Vertagung, um Rat zu erhalten

Bei einem Antrag auf Vertagung, um Rat zu erhalten, sollte der Prozessrichter prüfen, ob ein faires Verfahren angesichts der Schwere oder Komplexität der Anklage einen Rat erfordert.

Der Richter kann auch die “Persönlichkeit und Fähigkeiten” des Angeklagten berücksichtigen.

Das Recht, einen Anwalt zu behalten, setzt voraus, dass der Angeklagte ehrlich und gewissenhaft handelt.

Im Allgemeinen sollte ein Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das Versäumnis, einen Verteidiger zur Verhandlung zu haben, nicht sein Verschulden war, sondern das Verschulden des Verteidigers.

Es steht im Ermessen des Richters, die Verhandlung auf Antrag des Angeklagten zu vertagen, weil dieser nicht durch einen Anwalt vertreten ist. Der Richter muss das verfassungsmäßige Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren berücksichtigen. Der Angeklagte hat jedoch das Recht, sich selbst zu vertreten. Das Recht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, muss “gewissenhaft und ehrlich” ausgeübt werden, so dass sie abgelehnt werden können, wenn sie nicht ehrlich und gewissenhaft gehandelt haben. Der Angeklagte kann nicht zurückgewiesen werden, wenn die Abwesenheit eines Anwalts nicht seine Schuld ist.

Ausübung des Ermessens

Das Ermessen, eine Vertagung zuzulassen, muss auf gesetzlich begründeten Gründen beruhen.

Wahl zur Selbstvertretung kein Berufungsgrund

Ein Angeklagter, der sich dafür entscheidet, keinen Anwalt zu haben, kann jedoch keine Berufung gegen eine Verurteilung einlegen, weil er keine wirksame Vertretung hat.

Grundsätze

Bei der Prüfung, ob eine Vertagung durch einen selbst vertretenen Angeklagten zulässig ist, um Rat zu suchen, sollte der Richter folgende Grundsätze berücksichtigen:

  • das Recht auf Rechtsbeistand ist nicht absolut;
  • jeder Antrag auf Vertagung muss auf der Grundlage seiner eigenen Tatsachen entschieden werden;
  • Im Allgemeinen sollte einem Angeklagten eine Vertagung nicht verweigert werden, wenn die Tatsache, dass er ohne Rechtsbeistand ist, nicht seine Schuld ist, sondern die seines Rechtsbeistands;
  • Das Recht eines Angeklagten, einen Rechtsbeistand zu behalten, muss ehrlich und gewissenhaft ausgeübt werden, um so verzögern Sie einen geplanten Prozess; und
  • Der Umfang der Überprüfung der Ausübung des Ermessens, ein geplantes Verfahren zu vertagen, durch ein Berufungsgericht ist relativ groß, da die Folgen einer Ablehnung darin bestehen können, dass ein Angeklagter seines Rechts auf Vertretung durch einen Anwalt beraubt wird.

Antrag des Angeklagten auf Vertagung, um Rat zu erhalten

Bei einem Antrag auf Vertagung, um Rat zu erhalten, sollte der Richter prüfen, ob ein faires Verfahren angesichts der Schwere oder Komplexität der Anklage einen Rat erfordert.

Der Richter kann auch die “Persönlichkeit und Fähigkeiten” des Angeklagten berücksichtigen.

Das Recht, einen Anwalt zu behalten, setzt voraus, dass der Angeklagte ehrlich und gewissenhaft handelt.

Im Allgemeinen sollte ein Antrag nicht abgelehnt werden, wenn das Versäumnis, einen Verteidiger zur Verhandlung zu haben, nicht sein Verschulden war, sondern das Verschulden des Verteidigers.

Siehe a review of principles at White, supra, at para 17

Verfassungsschutz

Es sollte geprüft werden, ob dem Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren, sein Recht auf vollständige Antwort und Verteidigung entzogen wurde oder ob es einen Justizirrtum geben würde.

Es gibt kein verfassungsmäßiges Recht auf staatlich finanzierten Prozessanwalt.

Faktoren

Ausgehend von diesen Grundsätzen sollten Gerichte die folgenden Faktoren berücksichtigen:

  • ob der Angeklagte es versäumt hat, das Recht auf ehrliche und gewissenhafte Beratung auszuüben;
  • ob die Gewährung einer Vertagung die Verhandlung übermäßig verzögern würde;
  • Gelegenheit, mit Rat zu erhalten;
  • Bemühungen um Zusammenarbeit mit dem Anwalt
  • die Fähigkeit des Angeklagten, die dokumentarischen Beweise zu verstehen

Das Gericht sollte die Tatsachen wie:

  • ob es vorherige Vertagungen aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Anwalts gegeben hat oder nicht, und der Angeklagte wurde lange vor dem Prozess gewarnt, dass der Prozess zum geplanten Termin mit oder ohne Anwalt stattfinden würde…;
  • das Strafregister des Angeklagten, das den Bekanntheitsgrad des Angeklagten mit dem Strafjustizsystem und den Rechtshilfeprogrammen widerspiegelt…;
  • ob die Anklage gegen den Angeklagten einfach oder komplex ist, welche Tatsache sich auf die kritische Frage auswirkt, ob der Angeklagte ohne Anwalt ein faires Verfahren erhalten kann oder nicht…;
  • das öffentliche Interesse an einer geordneten und zügigen Rechtspflege…;
  • wenn dem Angeklagten Prozesskostenhilfe verweigert wurde und wenn die Ablehnung dem Angeklagten mitgeteilt wurde.

Durch eine Behörde sollte sich die Betrachtung aller Umstände auf die folgenden Fragen konzentrieren:

  • Hat der Beschuldigte das Recht, ehrlich und gewissenhaft zu beraten, nicht ausgeübt?
    • Hatte der Angeklagte eine angemessene Gelegenheit, sich zu beraten?
    • Ist der Beschuldigte gewarnt worden, dass er oder sie ohne Anwalt vor Gericht gehen muss? Ist der Beschuldigte auf die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht worden?
    • Hat die Prozesskostenhilfe oder der Privatberater die Vertretung des Angeklagten zurückgezogen oder verweigert? Wenn ja, wann wurde der Angeklagte darauf hingewiesen? Gibt das Protokoll unter Berücksichtigung der Grundsätze in Cunningham preis, warum sich der Rat zurückgezogen hat?
    • Hat der Angeklagte so gehandelt oder nicht gehandelt, dass er die Ernennung eines Rechtsbeistandes vereitelt hat? Hat der Angeklagte in irgendeiner Weise gehandelt, um das Verfahren zu verzögern?
    • Gibt es Hinweise darauf, dass die Abwesenheit eines Anwalts im Prozess Teil eines orchestrierten Versuchs des Angeklagten ist, das Verfahren zu verzögern?
  • Würde eine Vertagung den Prozess übermäßig verzögern?
    • Wie lange ist es her, dass die Anklage erhoben wurde? Ist dies der erste geplante Termin für den Prozess? Wenn nicht, wie oft wurde die Angelegenheit seit der Anklageerhebung verschoben oder vertagt? Wer war für frühere Vertagungen verantwortlich? War eine der vorherigen Verschiebungen auf die Nichtverfügbarkeit eines Verteidigers zurückzuführen?
    • Ist der Angeklagte in Haft? Wenn nicht, was sind die Bedingungen der Zwischenfreigabe?
    • Wie schwerwiegend ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat?
    • Wie lange beantragt der Angeklagte eine Vertagung? Ist es unter den gegebenen Umständen vernünftig? Würde eine kürzere Vertagung ausreichen?
    • Wann ist der nächste verfügbare Prozesstermin? Würden der Angeklagte und die Krone einer Änderung des Veranstaltungsortes zustimmen, wenn dies einen früheren Verhandlungstermin erleichtern würde?
    • Stimmt der Angeklagte zu, dass die Verzögerung, die durch die beantragte Vertagung verursacht wird, nicht gegen das s. 11(b) der Charta angerechnet wird Recht, innerhalb einer angemessenen Zeit vor Gericht gestellt zu werden?
  • Würde die Gewährung einer Vertagung die Fairness des Prozesses aus Sicht der Krone beeinträchtigen?
    • Gibt es Mitangeklagte? Werden sie getrennt geprüft? Wenn ja, wann sind ihre Versuche geplant? Wenn nicht, wie stehen die Mitangeklagten zu einer Vertagung?
    • Was ist die erwartete Dauer des Prozesses?
    • Wie viele Zeugen wird die Krone voraussichtlich anrufen? Was sind ihre Eigenschaften? Sind irgendwelche von ihnen Kinder? Ältere Menschen? Gebrechlich? Experten? Benötigt einer von ihnen einen Übersetzer?
    • Wurde die Krone gezwungen, ihre Zeugen vorzuladen? Besteht die reale Gefahr, dass ein Zeuge versagt oder aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, bei einem vertagten Prozess auszusagen? Gibt es Hinweise darauf, dass der Angeklagte eine taktische Vertagung anstrebt, um zu sehen, ob dieses Risiko eintritt?
    • Wo befinden sich die Zeugen? Wird es für die Krone übermäßig schwierig sein, die Anwesenheit von Zeugen zu einem späteren Verhandlungstermin zu arrangieren?
    • Besteht ein reales Risiko, dass physische Beweise vor dem Prozess verloren gehen oder zerstört werden, wenn die Angelegenheit vertagt wird?
    • Was, wenn überhaupt, kann getan werden, um die Folgen einer Vertagung anzugehen oder abzumildern?
  • Ist der Angeklagte vernünftigerweise in der Lage, die Anklage ohne die Hilfe eines Rechtsbeistands vollständig zu beantworten und zu verteidigen?
    • Wie hoch ist der Bildungsstand und die intellektuelle Raffinesse des Angeklagten? Ist der Angeklagte körperlich und geistig gesund? Was ist der berufliche Hintergrund des Angeklagten? Welches Maß an familiärer oder sonstiger Unterstützung steht dem Angeklagten zur Verfügung?
    • Ist das Strafregister des Angeklagten so beschaffen, dass es darauf hindeutet, dass der Angeklagte mit dem Strafjustizsystem und dem Strafprozess vertraut ist?
    • Gab es eine Vorverhandlung? Wenn ja, was sagt das Transkript über die Probleme aus, die auftreten werden?
    • Wurde der Fall so geführt, dass die rechtlichen Fragen vor dem Prozess eingegrenzt wurden? Gibt es eine vereinbarte Tatsachenbehauptung?
    • Wird der Prozess langwierig, komplex oder rechtlich kompliziert sein? Ist es wahrscheinlich, dass die Angelegenheit zu komplexen oder ungewöhnlichen Rechts- oder Beweisfragen oder komplizierten Verteidigungsstrategien führt?
    • Wird der Beschuldigte mit mehreren Anklagen oder Anklagen mit mehreren minderschweren Straftaten konfrontiert?
    • Droht dem Angeklagten bei einer Verurteilung eine erhebliche Haftstrafe?

Diligence

Der Angeklagte ist verpflichtet, bei dem Versuch, sich beraten zu lassen, “gewissenhaft und ehrlich” zu handeln.Im Allgemeinen sollte eine Vertagung nicht verweigert werden, wenn die Umstände nicht sein Verschulden waren .In ähnlicher Weise sollte die Vertagung gewährt werden, wenn es ausschließlich die Schuld des Anwalts ist.

Überprüfungsmaßstab

Der angemessene Überprüfungsmaßstab für die Berufung gegen diese Entscheidung ist die Frage, ob das Ermessen “gerichtlich ausgeübt” wurde, was die Frage erfordert, “ob der Richter alle relevanten Erwägungen ausreichend gewichtet hat”.Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Vertagung sollte nicht eingelegt werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das Recht auf vollständige Beantwortung und Verteidigung so beeinträchtigt wurde, dass ein Grundsatzfehler vorliegt und ein Justizirrtum vorliegt.

  1. Gerlitz, above, at para 24
  2. Gerlitz, oben, bei para 24
    Weiß, oben, bei para 16
    R v Hodgson, 2004 ABCA 183 (CanLII), 348 AR 383, durch das Gericht (3:0), bei para 4
  3. Gerlitz, oben, bei para 24
    Weiß, oben, bei para 17
    R v EWB, 1993 CanLII 5636 (NS CA), 352 APRIL 130, durch die Hallett JA (3:0) (“In der Regel sollte einem Angeklagten eine Vertagung verweigert werden, wenn er bei dem Versuch, sich beraten zu lassen, nicht sorgfältig und ehrlich gehandelt hat und aus den Umständen geschlossen werden kann, dass er die Gelegenheit dazu nicht genutzt hat, um das Verfahren zu verzögern.””)
  4. EWB, ebd. (“In der Regel sollte einem Angeklagten eine Vertagung nicht verweigert werden, wenn die Tatsache, dass er zu den geplanten Verhandlungsterminen ohne Anwalt ist, nicht seine Schuld, sondern die seines Anwalts ist und er keine Mittäterschaft in der Angelegenheit hatte.”)
  5. R v Halnuck, 1996 CanLII 5275 (NS CA), 107 CCC (3d) 401, von Clarke CJ
    R v Beals, 1993 CanLII 5636 (NS CA), (1993) 126 NSR (2d) 130 (CA), durch die Hallett JA
    R v Marzocchi, 2006 CanLII 13096 (AUF CA), 69 WCB (2d) 410, eingereicht vom Gericht
    R v Bitternose, 2009 SKCA 54 (CanLII), 244 CCC (3d) 218, eingereicht von Wilkinson JA
    R v Bissonette, 2003 ABCA 93 (CanLII), eingereicht von Conrad JA
  6. Beals, oben
    R v Barrette, 1976 CanLII 180 (SCC), 2 SCR 121, von der Taube J
  7. R v Harris, 2009 SKCA 96 (CanLII), 331 Sask R 283, von Richards JA, bei para 27
  8. R v Le (TD), 2011 MBCA 83 (CanLII), 275 CCC (3d) 427, Scott CJ, für Rnr. 36
    R v White, 2010 ABCA 66 (CanLII), 252 CCC (3d) 248, für Rnr. 17
    Beals, oben
  9. siehe auch R v McCallen, 1999 CanLII 3685 (AUF CA), 131 CCC (3d) 518, von O’connor JA, bei para 40
    Beals, oben (“Das Recht, vor Gericht zu beraten, ist nicht absolut”)
  10. Gerlitz, above, at para 24
  11. Gerlitz, oben, bei para 24
    Weiß, oben, bei para 16
    R v Hodgson, 2004 ABCA 183 (CanLII), 348 AR 383, durch das Gericht (3:0), bei para 4
  12. Gerlitz, oben, bei para 24
    Weiß, oben, bei para 17
    R v EWB, 1993 CanLII 5636 (NS CA), 352 APR 130, pro Hallett JA (3: 0) (“In der Regel sollte einem Angeklagten eine Vertagung verweigert werden, wenn er bei dem Versuch, sich beraten zu lassen, nicht sorgfältig und ehrlich gehandelt hat, und dies kann umstände, unter denen er die Gelegenheit dazu nicht genutzt hat, um das Verfahren zu verzögern”)
  13. EWB, ebd. (“In der Regel sollte einem Angeklagten eine Vertagung nicht verweigert werden, wenn die Tatsache, dass er zu den geplanten Verhandlungsterminen ohne Anwalt ist, nicht seine Schuld, sondern die seines Anwalts ist und er keine Mittäterschaft in der Angelegenheit hatte.”)
  14. Rak, infra, in Para 7 (bei der Aufrechterhaltung der Ablehnung sagte die SKCA: “Wir sind alle der Ansicht, dass den Beschwerdeführern ihr Recht auf ein faires Verfahren oder ihr Recht auf vollständige Verteidigung nicht vorenthalten wurde und es keinen Justizirrtum gab.”)
  15. R v Gedeihen, 1992 CanLII 2476 (NS CA), 113 NSR (2d) 156 (NSCA), pro Chipman JA
    Beals, supra
  16. R v Hayter, 2018 SKCA 65 (CanLII), 365 CCC (3d) 413, pro Caldwell JA
    R v Rak, 1999 CanLII 12229 (SK CA), 172 Sask R 301 (CA), per Lane JA, Randnr. 7 (“Die Beschwerdeführer hatten reichlich Gelegenheit, sich beraten zu lassen, und ihre Weigerung, mit einem Anwalt zusammenzuarbeiten, führte zu einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe. Das Versäumnis, einen Anwalt zu haben, führte nicht zu einem unfairen Verfahren. Gregory Rak behandelte die Verteidigung ziemlich geschickt im eigenen Namen und im Namen seines Vaters und war im Kreuzverhör effektiv. Er zeigte eine klare Fähigkeit, die dokumentarischen Beweise zu verstehen. Auch der Prozessrichter war den Beschwerdeführern im Verlauf des Prozesses äußerst hilfreich.”)
  17. Rak, supra
  18. Beals, supra
    R v Weiß, 2010 ABCA 66 (CanLII), 252 CCC (3d) 248, pro curiam
    R v Tortora, 2010 BCCA 547 (CanLII), 265 CCC (3d) 264, pro Bennett JA
    R v Le (T.D.), 2011 MBCA 83 (CanLII), 275 CCC (3d) 427, pro Scott CJ
    R v Bitternose, 2009 SKCA 54 (CanLII), 244 CCC (3d) 218, pro Wilkinson JA
  19. Hayter, oben, bei para 30
  20. 2010 SCC 10 , 1 SCR 331
  21. R v Richard und Sassano (1992), 55 OAC 43(*no CanLII links)
  22. Beals, oben (“In der Regel sollte einem Angeklagten eine Vertagung verweigert werden, wenn er bei dem Versuch, einen Anwalt zu erhalten, nicht sorgfältig und ehrlich gehandelt hat, und aus den Umständen kann geschlossen werden, dass er die Gelegenheit dazu nicht genutzt hat, um den Prozess zu verzögern.” proceedings”)
    R v Manhas, 1980 CanLII 172 (SCC), 17 CR (3d) 331, per Martland J
  23. Beals, supra (“In der Regel sollte einem Angeklagten eine Vertagung nicht verweigert werden, wenn die Tatsache, dass er zu den geplanten Verhandlungsterminen ohne Anwalt ist, nicht seine Schuld ist, sondern die seines Anwalts und er keine Mitschuld an der Angelegenheit hatte”)Barrette, supra
  24. Le(TD), ebd., at para 37
    Weiß, ebd., at para 15
    Rak, supra, at para 2 (“Der Überprüfungsstandard für die Ausübung des Ermessens eines Verfahrensrichters bei der Ablehnung einer Vertagung kann von einem Berufungsgericht überprüft werden, wenn er auf Gründen beruht, die rechtlich nicht begründet sind und zu einem Entzug des Rechts des Angeklagten führen, zur Verteidigung eine vollständige Antwort zu geben” … das Recht auf vollständige Verteidigung müsse “gewissenhaft und sorgfältig mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege abgewogen werden”.”)
  25. Beals, supra (“Der Umfang der Überprüfung einer Ablehnung durch ein Berufungsgericht, obwohl es die Überprüfung der Ausübung eines Ermessensspielraums beinhaltet, ist breit, da die Folgen einer Ablehnung darin bestehen, einen Angeklagten seines Rechts auf Vertretung durch einen Anwalt zu berauben. Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der Verfahrensrichter dem Beschwerdeführer mit der Ablehnung der Vertagung sein Recht auf vollständige Beantwortung und Verteidigung entzogen und damit einen Grundsatzfehler begangen hat, der einen Justizirrtum darstellte (Barrette v. R. und Manhas v. R., s. o.).”)

Andere Gründe für die Vertagung

Mangelnde Vorbereitung

Es wird häufig erwartet, dass eine Vertagung gewährt wird, wenn Beweise zu spät eintreffen.

Wenn ein Anwalt sich nicht ordnungsgemäß vorbereitet, ist eine Vertagung nicht erforderlich, da seine Pflicht gegenüber dem Gericht und dem Mandanten verletzt wird.

  1. R gegen Johnston, 1991 CanLII 7056 (AUF CA), (1991), 47 OAC 66, 5 C.R.(4.) 185, 64 CCC (3d) 233, nach Finlayson JA
  2. R v ERS, 1994 ABCA 176 (CanLII), 149 AR 285, nach curiam

Fehlende Zeugen

Um eine Verhandlung wegen fehlender Zeugen zu vertagen, muss der Antragsteller Folgendes nachweisen:

  1. dass die abwesenden Zeugen in dem Fall wesentlich sind;
  2. dass sich die antragstellende Partei bei der Organisation der Anwesenheit der Zeugen weder Laches noch Vernachlässigung schuldig gemacht hat; und
  3. dass vernünftigerweise erwartet wird, dass die Zeugen an dem von der Partei, die die Vertagung beantragt, gesuchten Datum vor Gericht erscheinen werden.

Der Richter kann auch andere relevante Umstände berücksichtigen.

  1. R v LeBlanc, 2005 NSCA 37 (CanLII), 729 APR 235, pro MacDonald CJ – keine Vertagung für Crown bei Nichtvorladung von Zeugen
    R v Rose (D.A.), 1995 CanLII 4458, 140 NSR (2d) 151 (SC), pro Glube CJ
    R v AT, 1991 CanLII 6104 (AB QB), 69 CCC (3d) 107, pro Mcdonald J – zu berücksichtigende Faktoren
    R v Shergill, 2009 BCCA 55 (CanLII), 269 BCAC 1, pro Halle JA – Richter hätte die Krone vertagung für fehlenden Zeugen
    R v MacDonald, 1998 CanLII 18016 (NL CA), 132 CCC (3d) 205, per Cameron JA — kurze Vertagung für Krone für fehlenden Zeugen
    Darville v die Königin, 1956 CanLII 463 (SCC), 116 CCC 113 (SCC), per Tascheneau J, at paras 13 to 14
  2. R v Dang, 2005 ABCA 441 (CanLII), 380 ZU 367, pro Costigan JA — Folgen des Verzugs durch Vertagung

Verspätete Offenlegung

Ein Versäumnis des Richters, einem Antrag auf Vertagung aufgrund verspäteter Offenlegung zuzustimmen, kann zu einem Prozessmissbrauch führen, der ein neues Verfahren erfordert. Bevor ein neues Verfahren wegen Verweigerung der Vertagung wegen verspäteter Offenlegung angeordnet wird, sollte das Gericht Folgendes in Betracht ziehen:

  1. the Crown’s assurance that disclosure was complete,
  2. the timing and volume of disclosure,
  3. the seriousness of the charges,
  4. the requirements of a proper review procedure, and
  5. the co-operative approach of defense counsel
  1. R v Chu, 2016 SKCA 156 (CanLII), 344 CCC (3d) 51, pro Jackson JA, bei para 82
  2. Chu, ebd., bei para 82

Fallaufschlüsse

  • Vertagungen (Fälle)

Siehe auch

  • Präzedenzfall – Verfahren – Vertagung

Leave a Reply