Vollständiger Name des Statuts: West’s Revised Code of Washington mit Anmerkungen versehen. Titel 16. Tiere und Vieh. Kapitel 16.30. Gefährliche wilde Tiere

16.30.005 . Absicht

16.30.010 . Definitionen

16.30.020 . Ausnahmen

16.30.030 . Verbotenes Verhalten

16.30.040 . Einziehung – Pflichten der Tierkontrollbehörde oder des Strafverfolgungsbeamten

16.30.050 . Stadt oder Landkreis Verordnungen

16.30.060 . Verstöße–Zivilstrafe

16.30.070 . Durchsetzung von Bestimmungen

16.30.900 . Dekodiert Juli 2016

16.30.005. Intent

Es ist die Absicht des Staates Washington, die Öffentlichkeit vor den ernsten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu schützen, die gefährliche Wildtiere für die Gemeinschaft darstellen.

GUTSCHRIFT(en)

16.30.010. Begriffsbestimmungen

(1) ” Tierkontrollbehörde” bezeichnet eine Einrichtung, die allein oder gemeinsam mit anderen lokalen Regierungseinheiten zur Durchsetzung der Tierkontrollgesetze der Stadt, des Landkreises und des Staates sowie des Tierheims und des Wohlergehens von Tieren handelt.

(2) ” Potenziell gefährliches Wildtier” eine der folgenden Arten von Tieren, unabhängig davon, ob sie in freier Wildbahn oder in Gefangenschaft gezüchtet wurden, sowie eine oder alle Hybriden davon:

a) Klasse mammalia

i) Ordnung carnivora

A) Familie Felidae, nur Löwen, Tiger, in Gefangenschaft gezüchtete Pumas, Jaguare, Geparden, Leoparden, Schneeleoparden und Nebelleoparden;

B) Familie Canidae, Wölfe, ausgenommen Wolfshybriden;

( C) Familie Ursidae, alle Bären;

(D) Familie Hyaenidae, wie Hyänen;

(ii) Ordnung Perissodactyla, nur Nashörner;

(iii) Ordnung Primaten, alle nichtmenschlichen Primatenarten;

(iv) Ordnung Proboscidae, alle Elefantenarten;

(b) Klasse reptilia

(i) Ordnung squamata

(A) Familie atractaspidae, alle Arten;

(B) Familie colubridae, nur dispholidus typus;

(C) Familie elapidae, alle Arten, wie Kobras, Mambas , kraits, korallen schlangen, und Australische tiger schlangen;

(D) Familie hydrophiidae, alle arten, wie meer schlangen;

(E) Familie varanidae, nur wasser monitore und krokodil monitore;

(F) Familie viperidae, alle arten, wie klapperschlangen, baumwolle münder, bushmasters, puff adders, und gaboon vipern;

(ii) Ordnung Crocodilia, alle Arten, wie Krokodile, Alligatoren, Kaimane und Gavials.

(3) ” Person” bezeichnet jede natürliche Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Organisation, Handels- oder Berufsverband, Firma, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Joint Venture, Vereinigung, Treuhand, Nachlass oder jede andere juristische Person sowie jeden leitenden Angestellten, Mitglied, Aktionär, Direktor, Mitarbeiter, Vertreter oder Vertreter davon.

(4) ” Possessor” bedeutet jede Person, die besitzt, besitzt, hält, Häfen, bringt in den Staat, oder hat das Sorgerecht oder die Kontrolle über ein potenziell gefährliches wildes Tier.

(5) ” Wildlife sanctuary” bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, wie in RCW 84.36.800 beschrieben, die sich um Tiere kümmert, die als potenziell gefährlich definiert sind, und:

(a) Es werden keine Aktivitäten durchgeführt, die nicht der Natur des Tieres, seinem natürlichen Verhalten oder dem Tier in seinem natürlichen Lebensraum innewohnen;

(b) Es findet keine kommerzielle Tätigkeit mit einem Tier statt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Verkauf oder Handel mit Tieren, Tierteilen, tierischen Nebenprodukten oder tierischen Nachkommen oder den Verkauf von fotografischen Möglichkeiten mit einem Tier oder die Verwendung eines Tieres für Unterhaltungszwecke jeglicher Art;

(c) Keine unbegleiteten öffentlichen Besuche oder direkter Kontakt zwischen der Öffentlichkeit und einem Tier; oder

(d) Es findet keine Zucht von Tieren in einrichtung.

GUTSCHRIFT(En)

<( Früher: Tiere, Estrays, Marken und Zäune)>

16.30.020. Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:

(a) Institutionen, die vom Washington Department of Fish and Wildlife autorisiert sind, schädliche exotische Wildtiere gemäß RCW 77.12.047 zu halten, zu besitzen und zu vermehren;

(b) Institutionen, die von der American Zoo and Aquarium Association akkreditiert oder zertifiziert sind, oder eine Einrichtung mit einem aktuellen unterzeichneten Memorandum über die Teilnahme an einem Artenüberlebensplan der Association of;

(c) Ordnungsgemäß eingetragene gemeinnützige Tierschutzorganisationen wie humane Gesellschaften und Tierheime, die ein Tier auf schriftlichen Antrag der Tierkontrollbehörde beherbergen oder unter der Autorität dieses Kapitels handeln;

(d) Tierkontrollbehörde, Strafverfolgungsbeamte oder County-Sheriffs, die unter der Autorität dieses Kapitels handeln;

(e) Tierkliniken oder -kliniken;

(f) Inhaber einer gültigen Wildtierlizenz, die Rehabilitationserlaubnis des Washingtoner Ministeriums für Fisch und Wildtiere;

(g) Jedes Naturschutzgebiet im Sinne des RCW 16.30.010(5);

( h) Eine Forschungseinrichtung im Sinne des Animal Welfare Act, 7 U.S.C.A. 2131, in der jeweils gültigen Fassung, für die Tierarten, für die sie registriert sind. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf Universitäten, Hochschulen und Laboratorien, die eine gültige Klasse-R-Lizenz gemäß dem Animal Welfare Act besitzen;

(i) Zirkusse, definiert als Incorporated, Klasse-C-Lizenznehmer gemäß dem Animal Welfare Act, 7 U.S.C.A. 2131 in der geänderten Fassung, die sich vorübergehend in diesem Staat befinden und Aufführungen von lebenden Tieren, Clowns und Akrobaten zur öffentlichen Unterhaltung anbieten;

(j) Eine Person, die vorübergehend ein potenziell gefährliches Wildtier durch den Staat befördert und ausstellt, wenn die Transitzeit nicht mehr als einundzwanzig Tage beträgt und das Tier jederzeit in einer Haft gehalten wird, die ausreicht, um die Flucht des Tieres zu verhindern;

(k) Domestizierte Tiere, die diesem Titel unterliegen, oder einheimische Wildtiere, die Titel 77 RCW;

(l) Eine Person, die Tiere auf einer Messe ausstellt, die vom Washington Department of Agriculture gemäß Kapitel 15.76 oder 36.37 RCW genehmigt wurde; und

(m) Eine Wildfarm, die die Anforderungen von WAC 232-12-027 (1) erfüllt.

(2) Dieses Kapitel verlangt nicht, dass eine Stadt oder ein Landkreis, der keine Tierkontrollbehörde hat, dieses Amt einrichtet.

GUTSCHRIFT(en)

16.30.030. Verbotenes Verhalten

(1) Eine Person darf kein potenziell gefährliches Wildtier besitzen, besitzen, halten, beherbergen, in den Staat bringen oder das Sorgerecht oder die Kontrolle über ein potenziell gefährliches Wildtier haben, es sei denn, dies ist in Unterabschnitt (3) dieses Abschnitts vorgesehen.

(2) Eine Person darf kein potenziell gefährliches Wildtier züchten.

(3) Eine Person, die vor dem 22.Juli 2007 rechtmäßig im Besitz eines potenziell gefährlichen Wildtiers war und der rechtmäßige Besitzer des Tieres ist, kann das Tier für den Rest seines Lebens im Besitz behalten. Die Person muss Veterinärakten, Erwerbspapiere für das Tier, falls verfügbar, oder andere Dokumente oder Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, dass die Person das Tier vor dem 22. Juli 2007 besessen hat, und die Unterlagen auf Anfrage einer Tierkontrolle oder Strafverfolgungsbehörde vorlegen. Die Person muss nachweisen, dass sie das Tier vor dem 22. Juli 2007 besessen hat.

GUTSCHRIFT(En)

<( Früher: Tiere, Estrays, Marken und Zäune)>

16.30.040. Einziehung – Pflichten der Tierkontrollbehörde oder des Strafverfolgungsbeamten

(1) Die Tierkontrollbehörde oder ein Strafverfolgungsbeamter kann ein potenziell gefährliches Wildtier sofort beschlagnahmen, wenn:

(a) Die Tierkontrollbehörde oder der Strafverfolgungsbeamte wahrscheinlich Grund zu der Annahme hat, dass das Tier nach dem 22. Juli 2007 unter Verstoß gegen RCW 16.30.030 erworben wurde;

(b) Das Tier stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar oder Gesundheitsrisiko;

c) Sich das Tier infolge des Besitzers in einem schlechten Gesundheitszustand befindet; oder

(d) Das Tier wird unter Verstoß gegen das Gesetz festgehalten.

(2) Ein potenziell gefährliches Wildtier, das nach diesem Abschnitt beschlagnahmt wird, darf nur dann an den Besitzer zurückgegeben werden, wenn die Tierkontrollbehörde oder der Strafverfolgungsbeamte feststellt, dass der Besitzer das Tier vor dem 22. Juli 2007 besessen hat und die Rückgabe kein Risiko für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit darstellt.

(3) Die Tierkontrollbehörde oder der Strafverfolgungsbeamte stellt dem Besitzer persönlich oder per normaler und zertifizierter Post eine Rückbestätigung mit der Aufforderung zur Benachrichtigung des Besitzers über die Einziehung zu, dass der Besitzer für die Zahlung angemessener Kosten für die Pflege und Versorgung des Tieres während der Einziehung verantwortlich ist und dass der Besitzer die Anforderungen von Absatz (2) dieses Abschnitts erfüllen muss, damit das Tier an den Besitzer zurückgegeben werden kann.

(4) Wenn ein nach diesem Abschnitt beschlagnahmtes potenziell gefährliches Wildtier nicht an den Besitzer zurückgegeben wird, kann die Tierkontrollbehörde oder der Strafverfolgungsbeamte das Tier an eine Einrichtung wie ein Naturschutzgebiet oder eine gemäß RCW 16.30.020 befreite Einrichtung abgeben. Wenn die Tierkontrollbehörde oder der Strafverfolgungsbeamte das Tier nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umsiedeln kann, kann sie das Tier einschläfern.

(5) Eine Tierkontrollbehörde oder ein Strafverfolgungsbeamter darf ein potenziell gefährliches Wildtier gemäß diesem Abschnitt nur dann einschläfern, wenn alle bekannten angemessenen Unterbringungsmöglichkeiten, einschließlich der Verlegung in ein Naturschutzgebiet, nicht verfügbar sind.

(6) Dieser Abschnitt gilt für die Einziehung von Tieren am oder nach dem 22.Juli 2007.

GUTSCHRIFT(en)

16.30.050. Verordnungen der Stadt oder des Landkreises

Eine Stadt oder ein Landkreis kann eine Verordnung erlassen, die potenziell gefährliche Wildtiere regelt, die restriktiver ist als dieses Kapitel. Jedoch, Nichts in diesem Kapitel verlangt von einer Stadt oder einem Landkreis, eine Verordnung zu erlassen, um diesem Kapitel zu entsprechen.

GUTSCHRIFT(en)

16.30.060. Verstöße – Zivilstrafe

Eine Person, die gegen RCW 16.30.030 verstößt, haftet für eine Zivilstrafe von mindestens zweihundert Dollar und nicht mehr als zweitausend Dollar für jedes Tier, gegen das ein Verstoß vorliegt, und für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert.

GUTSCHRIFT(en)

16.30.070. Durchsetzung der Bestimmungen

(1) Die Animal Control Authority und ihre Mitarbeiter und Vertreter, lokalen Strafverfolgungsbehörden und County Sheriffs sind befugt und befugt, die Bestimmungen dieses Kapitels durchzusetzen.

(2) Wenn ein Ort keine örtliche Tierkontrollbehörde hat, setzt das Ministerium für Fisch und Wildtiere die Bestimmungen dieses Kapitels durch.

GUTSCHRIFT(en)

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